Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - IX ZR 12/17

bei uns veröffentlicht am21.09.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 13 O 70/11, 16.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 12/17
vom
21. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR12.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. September 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 736.126,36 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehen dem Kläger nicht zu. Der von der Beklagten mit ihrer Mandantin geschlossene Beratungsvertrag diente nicht dem Schutz des Klägers als Vertragsgegner der Mandantin. Ein solcher Schutz wäre mit der Gegenläufigkeit der Interessen von Auftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42).
3
2. Ebenso kann die Klageforderung unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 11) nicht auf einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag gestützt werden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger als Vertragsgegner ihrer Mandantin für die Richtigkeit der von ihrer Seite bei den Vertragsverhandlungen auf dem Gebiet des Steuerrechts abgegebenen Erklärungen einstehen wollte.
4
3. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weilsie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2015 - 2-13 O 70/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 U 40/16 -

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42
Ein Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 317 ff; Zugehör in Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1659 ff), bei dem der Anwalt nicht nur seinen Mandanten zu beraten hat, sondern auch drittschützende Pflichten gegenüber dem Verhandlungsgegner seines Mandanten wahrnehmen muss, ist nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32, 33; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 730). Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant dient im Allgemeinen nicht dem Schutz des Vertragsgegners des Mandanten. Ein solcher Schutz wäre mit der Gegenläufigkeit der Interessen von Auftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar. Der rechtliche Berater soll die Interessen seiner Partei wahrnehmen. Er kann nicht gleichzeitig die Pflicht haben , auf die Belange der Gegenseite Rücksicht zu nehmen und auch deren Interessen wahrzunehmen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Zu diesem Zweck kann sich die Gegenseite - wie dies vorliegend im Übrigen auch der Fall war - eines eigenen rechtlichen Beraters bedienen. Sollten wegen des fehlenden Hinweises auf die noch ausstehende Honorarrechnung der Klägerin Schadensersatzansprüche der Käuferin bestehen, kann sie sich deswegen allenfalls an die Verkäuferin, nicht aber die Klägerin als deren rechtliche Beraterin halten. Ein Hinweis der Klägerin, dass auf die Käuferin noch Anwaltskosten zukommen, hätte zum Ver- langen der Herabsetzung des Kaufpreises geführt. Er hätte damit im Widerspruch zu den Interessen der eigenen Partei gestanden.
11
Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen , dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt , die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können , wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37).