Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZR 118/06

bei uns veröffentlicht am16.07.2009
vorgehend
Landgericht Duisburg, 3 O 53/05, 05.10.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 223/05, 11.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 118/06
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
2
Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) aus- drücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14).
3
Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer - mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.
4
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 O 53/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 - I-12 U 223/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - IX ZR 71/08

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

14
3. Entgeltlich ist eine Besicherung nicht deswegen, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das Reichsgericht hatte für diesen Fall zwar Entgeltlichkeit angenommen (RG JW 1905, 442 Nr. 28; 1913, 608), und gelegentlich findet sich dieser Standpunkt auch noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt in dem Senatsurt. v. 19. März 1998 aaO S. 2599). In späteren Entscheidungen hat der Senat jedoch auf dieses Merkmal verzichtet (vgl. BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO S. 958). Es kommt nur darauf an, ob der Sicherungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermögensopfer erbringt. Maßgebend ist hierbei in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Schuldners an der Zuwendung für den Dritten kann deshalb allenfalls ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 32 Rn. 18; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 90 Rn. 180 a.E.; vgl. ferner FK-InsO/Dauernheim, aaO § 134 Rn. 10), etwa dann, wenn der Schuldner gerade durch die von ihm gewährte Sicherheit den Sicherungsnehmer dazu veranlassen will, an den Dritten eine Gegenleistung zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine werthaltige Gegenleistung handelt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu 2.).
14
Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Schuldner und dem Zuwendungsempfänger; nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 134 InsO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Selbst wenn die Schuldnerin im Verhältnis zu der Schwestergesellschaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig und lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zum Empfänger nicht entfallen (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Die Schuldnerin war zur Zahlung gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Zwischen beiden bestanden unstreitig - von der Zahlung abgesehen - keine Rechtsbeziehungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 71/08 Verkündet am:
7. Mai 2009
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt
auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit
führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts - 2. Zivilkammer - Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am 15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P. M. . Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produkten von E. M. , die unter der Firma P. M. , Baumund Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorgenommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch geführt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Krediten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Konten (damals insgesamt 2.400.283,95 €) sowie auf die in einem hier nicht interessierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt.
2
Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 € aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unentgeltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


4
Berufungsgericht Das meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungsoder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Betracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsachen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekundäre Darlegungslast". Hierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zutreffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der angebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit dem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund 15.000 € zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der Leistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung.

II.


5
Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
6
1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger , der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 14).
7
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzahlung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können.
8
a) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenlage in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite herausgelegt worden.
9
Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin erfüllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann.
10
b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesicherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offengelassen , wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsempfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, aaO; hierzu Kayser WM 2007, 1, 7).
11
Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. Kayser, aaO S. 7 unter 3 a) einräumt, dass eine Kreditkündigung "auch" für die GmbH das Ende bedeutet hätte.
12
Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unabhängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Drittschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 134 Rn. 33; Ganter WM 2006, 1081, 1084).
13
c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 14 C 441/05 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 S 76/07 -

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.