Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZR 118/06
published on 16/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZR 118/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 118/06
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 € festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
- 2
- Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) aus- drücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14).
- 3
- Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer - mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.
- 4
- einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 O 53/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 - I-12 U 223/05 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
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