Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZR 110/07

bei uns veröffentlicht am16.09.2010
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 5 O 40/05, 11.05.2006
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 134/06, 15.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 110/07
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Klaren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheitenverwertung , welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Widerstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den Forderungsausfall (§ 52 InsO) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf reagiert hätte, ist offen.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 O 40/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2007 - 27 U 134/06 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten


Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abges

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Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.