Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - IX ZB 66/10

published on 09.12.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - IX ZB 66/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 2 IN 522/08, 21.12.2009
Landgericht Dessau-Roßlau, 1 T 20/10, 05.03.2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 66/10
vom
9. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf.
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde zur Prüfung gestellte Frage, "wie im Falle einer zulänglichen Masse, jedoch nicht ausreichender liquider Mittel bei Stellung eines Einstellungsantrages gemäß § 213 InsO zu verfahren ist", lässt die gebotene Darlegung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Im Übrigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Rüge, weil die Vordergerichte nicht die Feststellung getroffen haben, dass der Wert der Masse die offenen Verfahrenskosten abdeckt.
3
2. Ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahin stehen, ob vor der Entscheidung über einen Einstellungsantrag eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu ergehen hat (in diesem Sinne Uhlenbruck/Ries, InsO 13. Aufl. § 214 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 214 Rn. 17; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 214 Rn. 3).
4
Durfte danach der Einstellungsantrag mangels Festsetzung der Vergütung gegenwärtig nicht abgelehnt werden, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass ihm im jetzigen Verfahrensstadium ebenfalls nicht stattgegeben werden kann. Obwohl eine Festsetzung der Verfahrenskosten noch nicht erfolgt ist, hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde an das Landgericht die Einstellung des Verfahrens begehrt. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsbeschwerde sich nicht darauf stützen, es habe noch keine Entscheidungsreife vorgelegen. Der Schuldnerin ist es - wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat - unbenommen, einen erneuten Einstellungsantrag zu stellen, nachdem die Festsetzung der Vergütung erfolgt ist und die Masseansprüche befriedigt wurden oder für sie Sicherheit geleistet wurde (§ 214 Abs. 3 InsO).
5
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2009 - 2 IN 522/08 -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 05.03.2010 - 1 T 20/10 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom

(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger

Annotations

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.

(2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.

(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.