Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02

bei uns veröffentlicht am17.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 530/02
vom
17. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02 - LG Traunstein
AG Mühldorf a. Inn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 17. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 714

Gründe:


I.


Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt worden. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nur der Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründung aufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat
das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat den auf § 78 Abs. 1 InsO gestützten Antrag des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die Verwalterabwahl nach § 57 InsO nicht anwendbar, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser Standpunkt stimmt mit der zu §§ 57, 78 Abs. 1 InsO ergangenen veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. Kammergericht ZIP 2001, 2240; OLG Naumburg ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2173 f; NZI 2001, 204; offengelassen von OLG Celle ZInsO 2001, 755). Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ist - auch in Kenntnis der Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 InsO geändert worden. Durch das zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführte Erfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den geäußerten Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Großgläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwendige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner KG aaO S. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größeren Korrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der übereinstimmen-
den veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (aaO) nahegelegen , die klare gesetzliche Regelung im Sinne des Rechtsstandpunktes der Rechtsbeschwerde zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wie hier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts , für sie die abstimmenden Gläubiger bei der Verwalterwahl zu bevormunden.
2. Da der nach § 57 Satz 1 InsO gefaßte Beschluß der Gläubigerversammlung nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden kann, stellt sich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht, ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen Antrag stellen kann.
3. Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in den Vorinstanzen nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtet zu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger Anfechtungsansprüche bestehen.
Kirchhof Ganter Raebel
Kayser Bergmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung


(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder

Insolvenzordnung - InsO | § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters


In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrhe

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1, § 272 Abs. 1 Nr. 1 Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwa

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In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.