Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - IX ZB 36/01

bei uns veröffentlicht am21.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/01
vom
21. Februar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:


Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemessung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädigungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Beschwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des
Vaters der Klägerin angreift. Denn jene Angriffe ändern nichts daran, daû die Klägerin für den (günstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den gehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit belastet ist. Die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klägerin keinem Beweisrisiko entheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits - wie hier - entscheidend verstärkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit der Klage behauptete "Berufseinkommen" des Vaters der Klägerin vor dem Zweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufmännische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen, Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob es bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muû die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nähere Kenntnisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegangen waren.
Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin vor Beginn von Krieg und Verfolgung eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklärung des Berufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des § 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rügt, sind die Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978, 221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 169 Nr. 18 = RzW 1981, 20). Die Beschwerde läût auch nicht erkennen, daû gegenüber dem Be-
rufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausübung des Versagungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert werden müûte.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - IX ZB 36/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - IX ZB 36/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - IX ZB 36/01 zitiert 4 §§.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 219


(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 176


(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. (2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationa

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 169


(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die Ansprüche sind sofort fällig. (2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festg

Referenzen

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.

(2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.

(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die Ansprüche sind sofort fällig.

(2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs verzinst. Für Ansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden, besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl bei Schaden im beruflichen Fortkommen.

(3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen.

(4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat.