Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZB 278/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 8.624,06 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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- Rechtsbeschwerdeführer Der wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin be- stellt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
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- Mit Schreiben vom 10. März 2009 beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren , die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.624,06 € festzusetzen. Der hierzu angehörte gesetzliche Vertreter der Schuldnerin erhob die Einrede der Verjährung.
- 3
- Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
II.
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
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- Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsache IX ZB 195/09 (z.V.b.) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.
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- 1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 15. Oktober 1999 entstanden und fällig geworden.
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- 2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.
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- 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 IN 82/99 -
LG Fulda, Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 T 174/09 -
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Annotations
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.