Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - IX ZB 193/07

published on 24/04/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - IX ZB 193/07
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 327 O 6/07, 20/03/2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 W 46/07, 14/09/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 193/07
vom
24. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 24. April 2008

beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfahren auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszusetzen , um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinsetzungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechtsmittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstreckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschließenden Entscheidung zu befinden.
Ganter Raebel Kayser
Pape Lohmann

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -
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