Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZA 23/06

published on 21.09.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZA 23/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Nürnberg, 8002 IN 1845/05, 24.01.2006
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 T 1917/06, 24.05.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 23/06
vom
21. September 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldne- rin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 8002 IN 1845/05 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 T 1917/06 -
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.