Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - IV ZR 459/02
published on 09/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - IV ZR 459/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 459/02
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 9. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 82.164,61 €
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 82.164,61 €
Gründe:
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicheru ng einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerde sich auf Divergenz beruft, h at sie die konkreten , voneinander abweichenden Rechtssätze aus der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 20/82 - VersR 1983, 479) und aus dem angefochtenen Urteil nicht benannt (vgl. BGHZ 154, 288, 291 f.; 152, 182, 186). Einen symptomati-
schen Rechtsfehler des Berufungsurteils mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher Rechtsfehler ist auch nicht ersichtlich, da das Berufungsgericht seiner Beurteilung die neuere Rechtsprechung des Senats zur Repräsentanteneigenschaft zugrunde legt.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer kaskoversicherten Sache einem Dritten übertragen hat und dieser deshalb als sein Repräsentant anzusehen ist, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob in bezug auf die Repräsentanteneigenschaft ein Unterschied besteht
zwischen dem Kapitän eines Seeschiffes und dem Skipper einer Segeljacht , der vom Versicherungsnehmer mit einer Überführungsfahrt beauftragt wird.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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published on 14/05/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 166/02 Verkündet am: 14. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur
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