Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2003 - IV ZR 414/02

published on 22/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2003 - IV ZR 414/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 414/02
vom
22. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius
und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 22. Oktober 2003

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. September 2003 gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Senats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


Der Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom 10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats.
Im von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom 26. November 2002 (XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1) hat der XI. Zivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG verstößt,

wenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsübernahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete Sicherungszweckerklärung zugrunde (vgl. aaO unter III 2), während es im vorliegenden Fall an einer solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen Sicherungsabrede gerade fehlt.
In seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benannten Urteil vom 2. Oktober 1990 (XI ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der XI. Zivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, bei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern allein die Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nur eine schuldrechtliche Sicherungsabrede, die der Bank unabhängig vom Erlöschen der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigung ihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzugehen , entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. Das besagt indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zusätzliches Sicherungsmittel hat. Der XI. Zivilsenat hat folgerichtig aaO unter 2 a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nicht aber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit erwähne , könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung des sonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde) oder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden konkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch

hier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es über den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkludenten - Sicherungsabrede fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu begebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es den Willen der Parteien ableiten, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermittelten Parteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibt sich aus § 4 AGBG. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfrage , so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts ankommt, diese (Rechts-)Frage bedürfe letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag getroffene Sicherungsabrede nach den Umständen des Einzelfalles abschließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an.
Terno Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 26/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 10/00 Verkündet am: 26. November 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.