Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - IV ZR 380/13

published on 26.03.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - IV ZR 380/13
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 7 O 494/11, 30.10.2012
Kammergericht, 6 U 217/12, 04.10.2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR380/13
vom
26. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 26. März 2014

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 6. März 2013 ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 4 ZPO als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind wie regelmäßig in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter III; Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 121 Rn. 23; Musielak/Fischer, ZPO 10. Aufl. § 121 Rn. 23) weitgehend Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 7 O 494/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2013 - 6 U 217/12 -
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung
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published on 04.08.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat
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Annotations

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.