Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - IV ZR 240/08

bei uns veröffentlicht am10.11.2010
vorgehend
Landgericht München I, 12 O 9088/06, 06.03.2008
Oberlandesgericht München, 25 U 2964/08, 23.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 240/08
vom
10. November 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
am 10. November 2010

beschlossen:
Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben , wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu denen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.
2
Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend: Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
3
Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehemann , nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Lehmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 -
OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -

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