Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZB 38/04

published on 24.11.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZB 38/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 38/04
vom
24. November 2004
in der Grundbuchsache
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
12. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht be antragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Grundbuchverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs käme nur im W ege einer Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGHReport 2004, 838; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
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published on 11.03.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/03 vom 11. März 2004 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 14; ZPO (2002) § 574 a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be
published on 30.09.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/04 vom 30. September 2004 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 13a Abs. 3, ZPO (2002) § 574 Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren de
published on 10.12.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/03 vom 10. Dezember 2003 in dem Betreuungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2 a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Fre
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Annotations

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 251/03
vom
10. Dezember 2003
in dem Betreuungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2

a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der ein
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.

b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zulässigkeit
der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - LG Mainz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Mainz, 8. Zivilkammer, zu- rückgegeben.

Gründe:


I.

Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der Betroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgericht handelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Beschluß , mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das Landgericht hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,
daß es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)" zuleiten werde.

II.

Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese Entscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht. In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daß gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben (BayObLG NJW 2002, 3262; 3263; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233, 235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft,
an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die Nichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden. Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht (vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport 2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Richterablehnung in Grundbuchsachen).
Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung - das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach dem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 63/03
vom
11. März 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 14; ZPO (2002) § 574

a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung
nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde
durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten
werden.

b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist
grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage
nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg- !#" $% ner auf Zahlung von 337,45 beschlossenen Sonderumlage in Anspruch.
Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückgewiesen , dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teilweise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo- 0/0/0 1 2! !5 6 natlicher Raten in Höhe von 60 & ')(+*-, . & ( *43 ( Rechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfen und gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts.

II.


Das Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Beschwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Damit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht jedoch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfe im Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.

III.


Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortige weitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän-
dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be- schwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen der Unzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels offen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eine Rechtsbeschwerde bezogen werden kann.
1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung. Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten und mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte auch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechtsmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369, 372 f).
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.

a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung durch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG, FamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 jeweils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 für die Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG, NZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM 2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Keidel /Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie bestimmt , welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtener Entscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in § 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die Systematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27 FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Beschwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden Rechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa
nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.

b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisung nach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivilprozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungseigentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) allein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch in Einklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293). Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkungen" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsacheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Wohnungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung für eine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffassung , so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für die Einlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist als maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO, S. 729, 738 f).
3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung der von dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Beschwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14 FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133 GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine entsprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschrift für Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach entscheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage berufen.

IV.


Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli- gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/04
vom
30. September 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 13a Abs. 3, ZPO (2002) § 574
Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere
Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht
bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe
von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).
BGH, Beschl. v. 30. September 2004 - V ZB 16/04 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. April 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 791,68 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer au s zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage.
Nachdem es in dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerraum zu Wasserschäden gekommen war, wurde auf Antrag der Antragsstellerin ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Beteiligten angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im folgenden Hauptsache-
verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, zur Vorbereitung der Beseitigung der in dem Gutachten festgestellten Schadensursachen der Beauftragung eines Diplomingenieurs zuzustimmen. Diesen Beschluß haben die Antragsgegner ohne Erfolg angefochten.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen, hat das Amtsgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Lasten der Antragsgegner berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehörten unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.

II.


Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist nicht zulässig.
Gegen eine Beschwerdeentscheidung, die über einen Kostenfestsetzungsbeschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, ist - für den Fall einer Zulassung entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO - allein die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1 FGG bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG an das Bayerische Oberste Landesgericht ) statthaft. An der im Beschluß vom
24. Juli 2003 (V ZB 12/03, NJW 2003, 3133) zum Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Mit Blick auf seine Entscheidung vom 19. November 2003 (IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) hat der IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, daß er, soweit diesem Beschluß entnommen werden könne, eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sei in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft, an einer solchen Auffassung ebenfalls nicht festhalte.
1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 WEG) nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (BayObLG, JurBüro 1984, 285, 286; WE 1995, 160; Bärmann /Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 74; § 47 Rdn. 14, 65; Keidel /Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 2a). Dies gilt auch, soweit es um die Festsetzung von Kosten geht, die durch ein selbständiges Beweisverfahren entstanden sind, zumal über § 15 FGG in Wohnungseigentumssachen als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 146, 241, 249) auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum selbständigen Beweisverfahren entsprechende Anwendung finden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 134; Keidel/Schmidt, aaO, § 15 Rdn. 67). Zwar verweist § 13a Abs. 3 FGG auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. März 2004, V ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1077 für § 14 FGG), so daß das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274, 277; BayObLG, NJW-RR 2004, 72; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2002, 297; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 74; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a, Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 235 f.; ders., Rpfleger 2004, 439). Hin-
gegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, daß die durch das Zivilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274, 277; OLG Frankfurt a.M., aaO; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; ders., Rpfleger 2004, 439). Die begrenzte Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfaßt nämlich nicht die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür, daß eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch das Zivilprozeßreformgesetz erfolgen, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726, 727) Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 FGG (§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch diese Regelung läßt sich im übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69) ohne weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen.
2. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit der Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Rechtsmittel in Prozeßkostenhilfeverfahren (Senat, Beschl. v. 11. März 2004, aaO, m. zust. Anm. Demharter, BGHReport 2004, 840). Da der
insoweit einschlägige § 14 FGG nicht anders als § 13a Abs. 3 FGG nur die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung anordnet, gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von Prozeßkostenhilfe- und Kostenfestsetzungsverfahren keine Grundlage (BayObLGZ 2002, 274, 276). Nichts anderes gilt zudem für das Verfahren der Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, auf das in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Regelungen der Zivilprozeßordnung ebenfalls entsprechende Anwendung finden (vgl. BGHZ 46, 196, 197). Auch hier ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidend und die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Vorlage gegeben (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, aaO).
3. Gegen die angefochtene Entscheidung ist mithin nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nach § 28 Abs. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht - hier das Kammergericht - gegeben. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht.
4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 KostO (vgl. Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 33). Für die Gerichtskosten ergibt sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1, § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann