Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2003 - IV AR (VZ) 3/02
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR(VZ) 3/02
vom
22. Januar 2003
in dem Verfahren
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 22. Januar 2003
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.
Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die prozessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei (BGHZ 121, 397, 399).
Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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