Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2004 - III ZR 93/03

bei uns veröffentlicht am24.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 93/03
vom
24. Juni 2004
in der Baulandsache
Beteiligte:
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren
und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003.

Gründe:

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeblich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. auch S. 6 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Beteiligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben. Schlick Streck

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZA 13/04

bei uns veröffentlicht am 01.07.2004

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/04 vom 1. Juli 2004 in der Baulandsache Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer, -Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: 2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren

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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.