Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZA 13/04

bei uns veröffentlicht am01.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 13/04
vom
1. Juli 2004
in der Baulandsache
Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und
Berufungsführer,
-Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und
Berufungsgegner,
-Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2004 – U 3/02 Bau – wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für eine Rechtsbeschwerde nach neuem Recht (vgl. BAG BB 2003, 1511; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 25 GKG Rn. 74). Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden (s. den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 – III ZR 93/03).

Schlick Streck

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2004 - III ZR 93/03

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/03 vom 24. Juni 2004 in der Baulandsache Beteiligte: Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwe

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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 93/03
vom
24. Juni 2004
in der Baulandsache
Beteiligte:
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren
und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003.

Gründe:

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeblich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. auch S. 6 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Beteiligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben. Schlick Streck