Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZA 13/04

published on 01/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZA 13/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 13/04
vom
1. Juli 2004
in der Baulandsache
Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und
Berufungsführer,
-Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und
Berufungsgegner,
-Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2004 – U 3/02 Bau – wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für eine Rechtsbeschwerde nach neuem Recht (vgl. BAG BB 2003, 1511; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 25 GKG Rn. 74). Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden (s. den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 – III ZR 93/03).

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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo
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published on 24/06/2004 00:00

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/03 vom 24. Juni 2004 in der Baulandsache Beteiligte: Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwe
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Annotations

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.