Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 79/08

published on 26/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 79/08
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Previous court decisions
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 O 2016/06, 28/06/2007
Oberlandesgericht Nürnberg, 4 U 1561/07, 20/02/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 79/08
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …
2. …
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt
und die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
2
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an die Klägerin ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 2016/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1561/07 -
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