Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - III ZR 387/13

bei uns veröffentlicht am28.05.2014
vorgehend
Landgericht München I, 15 O 9143/12, 06.03.2013
Oberlandesgericht München, 1 U 1488/13, 22.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 387/13
vom
28. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 (1 U 1488/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Anschlussrevision der beklagten Stadt ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: bis 4.000 €

Gründe:


1
Die Revision des Klägers ist unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt - zum Anspruchsgrund und auch nur zugunsten der beklagten Stadt - zugelassen hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27. März 2014 (juris).
2
Die Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung sei die Beschränkung der Zulassung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes stünden in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im angefochtenen Urteil ist die Revision nicht wegen der (behaupteten) Divergenz zugelassen worden. Die Entscheidungsgründe geben auch nichts dafür her, dass das Berufungsgericht eine solche Divergenz überhaupt für möglich gehalten hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre insoweit nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits unzulässig. Dass - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden kann, ist unerheblich. Ist die im angefochtenen Urteil bei der Begründung der Zulassung angesprochene Frage - hier die Passivlegitimation der beklagten Stadt - nur für den Grund eines geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 4 mwN), zumal wenn - wie hier - das Berufungsgericht zur Höhe des Anspruchs ersichtlich keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen hat.
3
Mit der Verwerfung der Revision als unzulässig verliert die von der beklagten Stadt eingelegte Anschlussrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).
Herrmann Wöstmann Seiters
Tombrink Reiter

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.03.2013 - 15 O 9143/12 -
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - III ZR 387/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Referenzen

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.