Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2007 - III ZR 306/05

bei uns veröffentlicht am18.01.2007
vorgehend
Landgericht Fulda, 2 O 201/04, 26.08.2004
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 221/04, 22.11.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 306/05
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
G. L.,
Kläger und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
F., Der Generalstaatsanwalt,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:


Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revisionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob § 321a
ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 201/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2007 - III ZR 306/05 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.