Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2004 - III ZR 235/04

published on 22/12/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2004 - III ZR 235/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 235/04
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde herausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursächlichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde genannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - III ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung entspricht , daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.955,39 € Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 12/02/2004 00:00

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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)