Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2003 - III ZB 94/02

bei uns veröffentlicht am24.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 94/02
vom
24. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen
Urteils in der Berufungsschrift.
BGH, Beschluß vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - LG Darmstadt
AG Groß-Gerau
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 24. April
2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt, 24. Zivilkammer - Berufungskammer -, vom 27. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72

Gründe


I.


Durch das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2.749,35 DM (= 1.405,72 erichtlichen Kosten zu zahlen. Mit einem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die
Beklagte Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbeklagten GmbH falsch geschrieben ("E...e..." statt richtig "E...i..."); außerdem fehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabe der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das Verkündungs - und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts waren jedoch korrekt.
Durch Beschluß vom 27. September 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen Urteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am 24. Juni 2002 abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welches Urteil angefochten werden sollte.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung.
1. Dies gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für den Schreibfehler und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der Anschrift und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 65, 114; s. ferner Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das angefochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damit dem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO).


b) Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohne Schwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei festzustellen , welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unter demselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen waren , war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auch nicht verwirklicht.
3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/00
Verkündet am:
11. Januar 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des
Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums
und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände
für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten
wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuviel gezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch das am 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts B. abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger "gegen das am 19.04.1999 verkündete Urteil des Landgerichts A. - O -" (Hervorhebung im Original) Berufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In
ihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes in erster Instanz mit Namen und Sitz (B.) aufgeführt.
Das Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegen Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. geführt. Als die bei dem Landgericht A. angeforderten Akten nicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß Herkunftsgericht des angefochtenen Urteils nicht das Landgericht A., sondern das Landgericht B. war. Nach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts B. eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 die gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil, gegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden. Als Herkunftsgericht sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das Landgericht B., sondern das Landgericht A. genannt worden. Aus den sonstigen Umständen sei nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten werde.
Die Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung der fehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei. Ein Rechtsanwalt müsse eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur auf ihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen. Ob ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlich nachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers getroffen habe, um Fehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhindern.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen aber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der Prozeßgegner und - innerhalb der Berufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher anerkannt , daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichtes , das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede Unge-
nauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG NJW 1991, 3140; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März 1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des Verkündungsdatums , des Aktenzeichens und der Prozeßparteien nicht fraglich gewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten werden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhängig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungsgericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts A. oder des Landgerichts B. richtete.
Entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der Berufungsschrift weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen.
Allerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes die in B. ansässigen Rechtsanwälte B. & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in Betracht zu ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem Landgericht A. aufgetreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,
nicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht B. geführt worden sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht in der der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes lag. Die Rechtsanwälte B. & Partner, B., hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder als Verkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.
Auch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ihren Sitz in B. hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil von dem Landgericht B. stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im Landgerichtsbezirk A. ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung des beklagten Landes konnte bei dem Landgericht A. der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revision herangezogenen Beschlüssen des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 und 25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen oder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Herkunftsgericht. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung besonderer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen ließen, welches Herkunftsgericht in Wirklichkeit gemeint war. In dem Fall, den der VII. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993 (aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß das Berufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das Herkunftsgericht trotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder des Verkündungsdatums das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechslungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht
gegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt: Das Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Berufungsschrift ("Landgericht A.") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Berufungsgerichts zugewiesen worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der Geschäftsstelle dieses Senats bei dem Landgericht A. angefordert worden. Erst durch das Ausbleiben der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem Landgericht A. und bei dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben ergeben, daß das Herkunftsgericht in der Berufungsschrift falsch bezeichnet worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518 Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 15 und BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 12/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht
genügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten verlassen und diesen hinsichtlich der Bezeichnung des Herkunftsgerichts nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz das falsche Landgericht aufgeführt worden ist.
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke