Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - III ZB 35/04

published on 09/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - III ZB 35/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 35/04
vom
9. Juni 2004
in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr.
Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2004 – 31 T 939/04 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02 – NJW 2003, 1531 und Senatsbeschluß vom 18. März 2004 – III ZB 15/04 – in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das Landgericht den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.
Beschwerdewert: 5.000,00 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
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published on 27/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/02 vom 27. Februar 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist w
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Annotations

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.