Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - III ZB 18/00

bei uns veröffentlicht am29.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 18/00
vom
29. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Dörr

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 29.186,85 DM

Gründe


I.


Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Baubetreuungsvertrags auf Vergütung ihrer Teilleistungen in Anspruch. Zur Berechnung hat sie Gesamtkosten des Bauvorhabens von 5.886.904 DM sowie ein ihr bei vertragsgemäßer Durchführung zustehendes Entgelt in Höhe von 1,3 % zu-
grunde gelegt und hiervon entsprechend den ausgeführten Leistungen 50 %, insgesamt 44.004,60 DM, gefordert (GA 99). Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klägerin lediglich 14.817,75 DM zuerkannt, bemessen nach 1,6 % der ansetzbaren Baukosten von 4.737.166 DM und einer tatsächlich erbrachten Teilleistung der Klägerin von 17 %. Hiergegen hat diese rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Darin hat die Klägerin geltend gemacht, abweichend von der Auffassung der Sachverständigen und des Landgerichts sei von ihren Berechnungsansätzen auszugehen. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründung als den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügend angesehen und die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.

II.


Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
1. Die Berufungsbegründung muß, wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, konkret auf den Streitgegenstand zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen Gründen das erste Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Bloße formelhafte Wendungen oder die schlichte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576
m.w.N.). Andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch auch nur rechtlich vertretbar zu sein (Senatsurteil v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/99, NJW 1999, 3126).
2. Daran gemessen ist die Berufungsbegründung der Klägerin noch ausreichend. Die Maßgeblichkeit ihrer Kostenansätze begründet sie damit, sie habe ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung im wesentlichen auf der Grundlage des geltenden Rechts und zur Realisierung des angestrebten Projekts verwendbar erstellt. Deswegen könne sie auch ihr Entgelt nach den von ihr benannten Ansätzen berechnen. Hierbei handelt es sich nicht allein um eine schlichte Darstellung von Fakten, wie das Berufungsgericht meint, schon gar nicht ohne erkennbar hieraus abgeleitete Rechtsfolge, sondern um die Darlegung einer Rechtsansicht. Auch zu dem weiteren wesentlichen Streitpunkt, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen erbracht hatte, hat sie nicht etwa lediglich ihren bereits vom Landgericht für unsubstantiiert gehaltenen Tatsachenvortrag wiederholt, sondern ausgeführt, die von der Gutachterin anerkannten Arbeiten seien - was diese übersehen habe - ohne weitere bewertungsfähige Arbeiten nicht denkbar. Wenngleich die Leistungsbilder, auf die die Klägerin anschließend verweist, wiederum nur allgemein umschrieben werden, so liegt doch in der neuen Behauptung denknotwendig erbrachter weiterer Leistungen ein für § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichender Angriff gegen die Beurteilung durch die Sachverständige und das ihr folgende Urteil des Landgerichts. Da sich der Umfang derart notwendiger Zusatzleistungen - zumindest bei sachverständiger
Beratung - feststellen oder schätzen ließe, erfaßt diese Rüge zugleich sinngemäß auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, der Tatsachenvortrag der Klägerin sei im übrigen unklar und ohne detailliertes näheres Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Rinne Streck Schlick
Kapsa Dörr

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - III ZB 18/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - III ZB 18/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - III ZB 18/00 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - III ZB 18/00 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - III ZB 18/00 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2000 - II ZR 172/98

bei uns veröffentlicht am 24.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 172/98 Verkündet am: 24. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2000 - III ZR 265/99

bei uns veröffentlicht am 16.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 265/99 Verkündet am: 16. November 2000 Fitterer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 172/98 Verkündet am:
24. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - OLG Hamm
LG Detmold
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 91 % dem Beklagten und zu 9 % der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten, strebten ein Zusammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit Vertrag vom 14. September 1992 erwarb der Beklagte eine Eigentumswohnung, an der er der Klägerin am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im Grundbuch eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswohnung zunächst
gemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekommen war, widerrief der Beklagte im Herbst 1994 die Schenkung des Wohnungsrechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Klägerin daraufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur Wohnung veranlaßte, ließ es der Beklagte wieder auswechseln und verschaffte sich noch zweimal im Juli 1995 Zutritt zu der Eigentumswohnung. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in Anspruch , während der Beklagte mit der Widerklage von ihr die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 das Rechtsmittel des Beklagten nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Nachdem das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 862 BGB mit eingehender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Klägerin auf
die Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigen Tatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betreten der Wohnung durch den Beklagten für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten , die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, MDR 1999, 952; vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hinsichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichenden Bezugnahme auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" – in der Fest-
stellung, daß der Beklagte der Klägerin ein unentgeltliches alleiniges und lebenslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe auswechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschafft habe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im Landgerichtsurteil als unstreitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise entnehmen , was nach Auffassung der Klägerin am Urteil des Landgerichts falsch sein soll. Nachdem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im Vordergrund stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter Erörterung der rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegründet erachtet hatte, hätte die Klägerin um so eindeutiger angeben müssen, gegen welche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er begründet werden sollte. Derartige Einwendungen gegen das Landgerichtsurteil lassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift entnehmen, die sich ersichtlich nur auf den Streitgegenstand der Widerklage beziehen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 265/99 Verkündet am:
16. November 2000
Fitterer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO getroffen werden und vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7
VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, entfalten im Amtshaftungsprozeß
keine Bindungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn das amtspflichtwidrige
Verhalten nicht im Erlaß des Verwaltungsakts selbst, sondern nur in der Anordnung
der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO gesehen werden kann.
BGH, Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 265/99 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt auf teils in ihrem Eigentum befindlichen, teils angepachteten Flurstücken in der Gemarkung L., Gemeinde R., den Abbau von Kies. Der Bescheid des beklagten Landkreises vom 18. September 1979, durch den dieser als untere Landschaftspflegebehörde das "Bodenabbau- und Auffüllungsvorhaben" der Klägerin genehmigt hatte, bestimmte, daß für geplante Aufschüttungen nur die Materialien "Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt , Gartenabfälle" verwandt werden dürften. Als "Zeitpunkt der Beendigung der Abbau-, Aufschüttungs- und Rekultivierungsmaßnahme" war der 31. Dezember 1990 festgesetzt worden.
Die Klägerin, die bis zu dem genannten Zeitpunkt den genehmigten Abbau - und Rekultivierungsplan nicht erfüllt hatte, setzte ihr Vorhaben über den 31. Dezember 1990 hinaus fort.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1992 lehnte der Beklagte die als "Neuanträge" gewerteten Anträge der Klägerin vom Februar und März 1992 ab, die Genehmigung aus dem Jahre 1979 bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie begehrte festzustellen, daß die Genehmigung vom 18. September 1979 nicht am 31. Dezember 1990 abgelaufen sei; hilfsweise, den Bescheid des Beklagten aufzuheben und diesen zu verpflichten , die Genehmigung zu verlängern oder die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 15. April 1993 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb er-
folglos; allerdings gab das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 1994 einem weiteren Hilfsantrag der Klägerin statt und sprach aus, daß die beantragte Genehmigung jedenfalls nicht aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden dürfe.
Etwa einen Monat, nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Genehmigung aus dem Jahre 1979 abgelehnt hatte, nämlich am 16. Juli 1992, untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort "jedes weitere Einbringen von Materialien jeglicher Art in der Kiesgrube in L.". Die sofortige Vollziehung rechtfertigte der Beklagte damit, daß durch unkontrollierte Ablagerungen der Boden oder das Grundwasser geschädigt werden könnten.
Gegen diese Untersagungsverfügung legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 13. August 1992 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 17. September 1992 zurück. Nachdem die Klägerin die gerichtliche Aufhebung des Sofortvollzugs erneut betrieben hatte, einigten sich die Parteien im Juni 1993 aufgrund eines Vergleichsangebots des Beklagten und eines dieses Angebot aufgreifenden Vergleichsvorschlags des Verwaltungsgerichts dahin, daß die Klägerin weiterhin Boden in der Kiesgrube deponieren dürfe, und zwar "ausschließlich Boden, der nicht durch Inhaltsstoffe belastet oder durch Schadstoffe verunreinigt ist". Aufgrund dieses Vergleichsschlusses wurde das Hauptsacheverfahren nicht mehr weiterbetrieben; die Parteien haben vielmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr infolge des sofortigen Vollzugs der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 dadurch entstanden sein soll, daß sie bis zum Abschluß des Vergleichs in dem gegen den Sofortvollzug angestrengten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren daran gehindert war, unbelasteten Bodenaushub in der Kiesgrube einzubringen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 16. Juli 1992, mit der der Klägerin das weitere Einbringen von Materialien jeglicher Art in der Kiesgrube untersagt wurde, bestehen keine Bedenken. Auch das Berufungsgericht ist von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts als solchem ausgegangen.

Nach § 7 Abs. 1 des damals geltenden schleswig-holsteinischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPflegG) i.d.F. des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H.S. 256) stellten die Gewinnung von Kies und die (anschließende) Verfüllung der entstandenen Kiesgrube Eingriffe dar, die nach § 13 Abs. 1 LPflegG der Genehmigung der unteren Landschaftspflegebehörde bedurften (vgl. nunmehr die §§ 7, 7 a, 13 des Gesetzes zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 1993, GVOBl. Schl.-H.S. 215).
Im fraglichen Zeitraum lag eine solche Genehmigung nicht vor. Das Begehren der Klägerin festzustellen, daß der Bescheid vom 18. September 1979 nicht am 31. Dezember 1990 abgelaufen ist, ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 15. April 1993 und des Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Damit steht auch für die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß bindend fest, daß die der Klägerin damals erteilte Genehmigung eines Bodenabbau- und Auffüllungsvorhabens nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 gegolten hat (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 134, 268, 273 f; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243, 1244). Zwar hatte die Klägerin bereits im Februar und März 1992 eine Verlängerung der abgelaufenen Genehmigung beantragt. Dieser Antrag war jedoch bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 1992 abgelehnt worden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage , den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung vom 18. September 1979 zu verlängern oder die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist durch die genannten Urteile ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden.

Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 1992 rechtswidrig gewesen sein sollte. Denn jegliches weiteres Verfüllen der Kiesgrube durch die Klägerin wäre, wie die Revision zu Recht geltend macht, selbst dann, wenn die Klägerin im Grundsatz einen - auf der Grundlage eines von ihr zu erarbeitenden und vorzulegenden "Rekultivierungskonzepts" durch Verwaltungsakt näher zu konkretisierenden - Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gehabt hätte bzw. heute noch haben sollte, jedenfalls formell illegal gewesen.

II.


Das Berufungsgericht sieht die den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung darin, daß der Beklagte die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 in vollem Umfang angeordnet und nicht das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial ausgenommen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einer Beurteilung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (a.F.) als rechtswidriger Maßnahme stehe nicht entgegen, daß die Verwaltungsgerichte dem Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 16. Juli 1992 wiederherzustellen, nicht entsprochen hätten. Denn diese Entscheidungen, die nur aufgrund einer summarischen Prüfung ergangen seien und jederzeit hätten geändert oder aufgehoben werden können , entfalteten im Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung.
Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß nicht alle in der Genehmigung aus dem Jahre 1979 aufgeführten Materialien - wie etwa Bauschutt, der aufgrund der 1992 geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht mehr in die Kiesgrube hätte eingebracht werden dürfen - zu Schäden hätten führen können. Ein öffentliches Interesse daran, auch das Einbringen von reinem Bodenaushub zu verhindern, sei demgegenüber nicht erkennbar gewesen, zumal der Beklagte ungeachtet des Ablaufs der Genehmigung aus dem Jahre 1979 seine Absicht, die Kiesgrube (weiter) rekultivieren zu lassen, nicht aufgegeben habe. Daß eine Verfüllung mit reinem Bodenaushub unbedenklich gewesen sei, hätten auch die weiteren Ereignisse bestätigt. So habe der Beklagte etwa zwei Monate nach dem Erlaß der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn Sch. das Verfüllen einer brachliegenden Kiesgrube mit von der Klägerin angeliefertem Bodenaushub genehmigt. Schließlich sei im Zuge der im Juni 1993 zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren der Klägerin das Deponieren von unbelastetem bzw. nicht verunreinigtem Boden gestattet worden. Das Einbringen unbelasteter Materialien hätte im übrigen auch erkennbar dem privaten Interesse der Klägerin gedient, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommen würde, ob die Klägerin insoweit dem Beklagten einen ausdrücklichen Hinweis erteilt habe.
Die Bediensteten des Beklagten hätten auch fahrlässig gehandelt. Dabei könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsgerichte bei ihren Eilentscheidungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für rechtmäßig erachtet hätten. Der Grundsatz, daß die Billigung des Verhaltens eines Beamten durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht den Vorwurf des Verschuldens des amtspflichtwidrig handelnden Amts-
walters ausschließe, gelte nicht bei Entscheidungen, die in einem Verfahren mit lediglich summarischer Prüfung ergingen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen , die im sogenannten Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen sind, nicht gebunden sind. Dies folgt, soweit es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts selbst geht, schon daraus, daß diese Frage, auch wenn sie im Rahmen der vom Verwaltungsgericht anzustellenden Interessenabwägung eine maßgebliche Rolle spielt, nicht Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO [Stand: Januar 2000], § 80 Rn. 248). Aber auch, wenn - wie hier - nur die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs in Rede steht, ist eine solche Bindung abzulehnen.
Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen nicht in Urteilsform ergehen. Daß im Beschlußverfahren und ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, steht einer Bindungswirkung nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die betreffende Entscheidung in gleicher Weise wie ein verwaltungsgerichtliches Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1951, wo der Senat ausgesprochen hat, daß die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß an die Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG gebunden sind).

Eine derartige Rechtskraftwirkung kommt jedoch einem Beschluß, der auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin ergangen ist, nicht zu. Zwar bindet ein Aussetzungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beteiligten; insbesondere darf sich die Behörde über einen zugunsten des Bürgers ergangenen Beschluß nicht hinwegsetzen und erneut die sofortige Vollziehbarkeit anordnen (vgl. BayVGH, DVBl. 1999, 624, 625; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1995, 376; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 98; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 172). Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann jedoch das Verwaltungsgericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht allein in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Veränderung der Umstände ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn das Gericht bei objektiv gleich gebliebener Sach- und Rechtslage zu besserer Rechtserkenntnis gelangt oder ihm die vorgenommene Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint (OVG Weimar, DVBl. 1999, 480; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 603, 604; VGH Kassel, DVBl. 1996, 1320; Eyermann/Jörg Schmidt aaO § 80 Rn. 102; Kopp/Schenke aaO § 80 Rn. 217 f; a.A. OVG Münster, NVwZ 1999, 894 f). Angesichts dieser weitreichenden Ä nderungsbefugnis ist die materielle Rechtskraftwirkung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO, sofern man diesen Begriff in diesem Zusammenhang überhaupt verwenden will (vgl. Schoch aaO § 80 Rn. 358), jedenfalls so eingeschränkt, daß es nicht gerechtfertigt erscheint , die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung an die im Aussetzungsverfahren von den Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen zu binden.
2. In der Sache geht der Vorwurf des Berufungsgerichts fehl, der Beklagte habe bei Erlaß der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 nicht hinreichend bedacht, daß das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial unbedenklich sei. Dem Beklagten ging es ersichtlich nicht darum, das Einbringen von reinem Bodenaushub zu verhindern; vielmehr stand im Vordergrund das Bestreben, der befürchteten Ablagerung nicht (mehr) genehmigungsfähiger Materialien, zu denen insbesondere Bauschutt gehörte, wirkungsvoll entgegenzutreten.
Die Gefahr unzulässiger Ablagerungen war schon deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die Klägerin unbeschadet des von ihr (hilfsweise) gestellten Verlängerungsantrags dezidiert den Standpunkt vertreten hatte, die ihr am 18. September 1979 erteilte Genehmigung, aufgrund derer der Klägerin ausdrücklich auch die Verwendung von Straßenaufbruch und Bauschutt gestattet war, sei nach wie vor gültig. Weiter macht die Revision zu Recht geltend , angesichts des öffentlichen Interesses an einem effektiven Bodenschutz und der Unmöglichkeit einer ständigen behördlichen Überwachung der Verfüllungsvorgänge sei nicht von vornherein zu beanstanden, daß der Beklagte das Verfüllungsverbot generell für sofort vollziehbar erklärt habe. Demgegenüber fällt weder bei der Einschätzung der Gefahr noch bei der Wahl der dagegen zu ergreifenden Mittel entscheidend ins Gewicht, daß das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial für sich genommen unbedenklich ist und reiner Bodenaushub bei einer der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des Landschaftspflege - bzw. (nunmehr) des Landesnaturschutzgesetzes genehmigten oder ihr sogar durch Verwaltungsakt vorgeschriebenen Rekultivierung des fraglichen Geländes ohne weiteres als Auffüllmaterial verwendet werden könnte.
In Anbetracht dieser Umstände war es auch Sache der Klägerin, dem Beklagten gegenüber deutlich zu machen, daß sie bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Reichweite der ihr 1979 erteilten Genehmigung ungeachtet des von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkts willens und dazu bereit sei, auf das Einbringen von Bauschutt, Straßenaufbruch etc. zu verzichten, und um die Erlaubnis nachzusuchen, ausschließlich unbelastetes bzw. nicht verunreinigtes Bodenmaterial in der Kiesgrube ablagern zu dürfen. Nur und erst dann, wenn dies geschehen war, bestand für den Beklagten Anlaß zur Prüfung, ob einem solchen Antrag unter Einschränkung (jedenfalls) des Sofortvollzugs der Verfügung vom 16. Juli 1992 stattgegeben werden könnte.

III.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst zugunsten des Beklagten entscheiden.
Wie ausgeführt hätte die Klägerin ausdrücklich einen Antrag des Inhalts stellen müssen, ihr das Einbringen von unbelastetem Material vorläufig - also vor Erteilung einer (neuen) umfassenden Rekultivierungsgenehmigung - zu gestatten bzw. das Einbringen solchen Materials unter (teilweiser) Einschränkung des angeordneten Sofortvollzugs zu dulden. Ein solcher Antrag, den die Klägerin nicht nur bei dem Beklagten, sondern auch - und zwar (naheliegenderweise ) nach § 123 VwGO im Zusammenhang mit dem (in der Hauptsache erfolglos gebliebenen) Genehmigungsverfahren oder aber auch (gleich) im Rahmen des von ihr angestrengten Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - beim Verwaltungsgericht hätte anbringen können - und unter dem
Aspekt des § 839 Abs. 3 BGB auch hätte anbringen müssen -, ist jedoch nicht gestellt worden. Erst im Zuge des nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von der Klägerin in Gang gesetzten Verfahrens auf Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat sie dies nachgeholt, was zu der erwähnten Einigung im Vergleichswege führte.
Danach ist die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die weitere, in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage ankommt, inwieweit das Fehlen bzw. die im Zusammenhang mit der beantragten Verlängerung der Genehmigung vom 18. September 1979 erfolgte Versagung des gemeindlichen Einvernehmens einem Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten entgegenstehen könnte.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.