Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2002 - III ZA 5/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
Gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts wie gegen die im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 20. Februar 2002 ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Durch den Vortrag des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten ihm Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, um ein deutliches Ungleichgewicht in bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozeßparteien zu beheben, wird eine von dieser Voraussetzung unabhängige Möglichkeit, die angeführten Entscheidungen durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen, nicht eröffnet (zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit” vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775, 776).
Rinne Dörr
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.