Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2002 - III ZA 5/02

bei uns veröffentlicht am02.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 5/02
vom
2. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 6. März 2002 - 13 W 30/02 - Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe


Gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts wie gegen die im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 20. Februar 2002 ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Durch den Vortrag des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten ihm Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, um ein deutliches Ungleichgewicht in bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozeßparteien zu beheben, wird eine von dieser Voraussetzung unabhängige Möglichkeit, die angeführten Entscheidungen durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen, nicht eröffnet (zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit” vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775, 776).
Rinne Dörr

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2002 - III ZA 5/02 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.