Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZA 3/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 3/09
vom
26. Februar 2009
im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der Baulandsache
betreffend das Grundstück Gemarkung
Beteiligte:
1. …,
Antragsteller im gerichtlichen und
im Prozesskostenhilfeverfahren,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
2. …,
Gemeinde,
3. …,
Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3
II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für durchgreifend erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachlichen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.
Schlick Wöstmann
Vorinstanzen:Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für durchgreifend erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachlichen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.
Schlick Wöstmann
LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 O 8/06 (Baul) -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 359/08 (Baul) -
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