Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - II ZR 81/11
published on 14/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - II ZR 81/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 81/11
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 12.500,00 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 12.500 € glaubhaft gemacht ist.
- 2
- Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den Geschäftsanteil des Klägers, sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei auf- gelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.04.2010 - 17 KFH O 97/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2011 - 4 U 224/10-65- -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 27/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/08 vom 27. April 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68 a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus ei
published on 30/04/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 328/00 Verkündet am: 30. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/07/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 7 3 / 1 4 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.