Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2003 - II ZR 47/03

published on 08/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2003 - II ZR 47/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 47/03
vom
8. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Mnke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Gegen das ihm am 30. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat seine Prozeßbevollmächtigte am 5. Februar 2003 beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 30. Mai 2003 hat die Prozeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof am 24. Februar 2003 eingegangen, hat der Beklagte zu 3 persönlich Prozeßkostenhilfe beantragt und diesen Antrag am 31. März 2003 schriftlich begründet.
II. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus Verschulden bei Vertragsschluß zum Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneint. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren eines Fonds, die einen bestimmenden Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. nur Senatsurteile v. 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 341 ff. u. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130); diese ständige Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Var. ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO). Insbesondere ist eine Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen
Gerichts als denkbare Voraussetzung des Zulassungsgrundes der sog. Divergenz (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) nicht ersichtlich.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 01/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 71/02 vom 1. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.