Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2004 - II ZR 41/02

bei uns veröffentlicht am19.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 41/02
vom
19. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflichtwidriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. & Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Ausgehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 € zu ermäßigen.
II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BGH, Beschl. v. 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11. Februar 2004 zugestellten Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9. Juni 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entsprechend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 % (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241) auf 280.000,00 DM festzusetzen.

b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Vergleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlungen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine Erledigung des Rechtsstreits (Sen.Urt. v. 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für
erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung führen , sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGHZ 106, 359, 367).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2004 - II ZR 41/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2004 - II ZR 41/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2004 - II ZR 41/02 zitiert 6 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren


(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben. (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat

Referenzen

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.