Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2000 - II ZR 36/99

published on 31/01/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2000 - II ZR 36/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 36/99
vom
31. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob die Klägerin , die am Stammkapital der beklagten GmbH von 50.000,-- DM ursprünglich mit 10.000,-- DM beteiligt war, noch Gesellschafterin der Beklagten ist und von ihr Auskunft und Bucheinsicht verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht mehr Gesellschafterin sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Gesamtstreitwert sowie die Beschwer der Klägerin auf 50.000,-- DM festgesetzt. Sie beantragt deren Heraufsetzung auf über 60.000,-- DM, nachdem sie Revision eingelegt hat. II. Der Antrag ist nicht begründet. 1. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer gemäß § 3 ZPO, die sich hier nach dem Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin richtet , sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Klägerin selbst hat in ihrer Klage ursprünglich den Wert des Streitgegenstandes mit 20.000,-- DM an-
gegeben. Sie hat gegen die schon zu Beginn der zweiten Instanz durch Beschluß vom 26. März 1998 erfolgte Streitwertfestsetzung auf 50.000,-- DM keine Einwände erhoben, sondern in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1998 lediglich die Zulassung der Revision beantragt. 2. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auf neue - glaubhaft zu machende - Tatsachen gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Der entsprechende Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz rechtfertigt jedoch ihr Begehren nicht. Die behaupteten Umsätze der Beklagten im Jahre 1996/1997 sind nicht belegt; sie sind überdies für die Ertragslage und damit für den Ertragswert der GmbH nicht hinreichend aussagekräftig. Ebensowenig wird der Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin dadurch erhöht, daß ihr Ehemann als Gesellschafter -Geschäftsführer der Beklagten von dieser ein Jahresgehalt von ca. 236.000,-- DM und darüber hinaus - offenbar im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - Mieteinnahmen von jährlich 600.000,-- DM beziehen soll. Soweit die Klägerin auf eine Gebührenrechnung des Steuerberaters der Beklagten vom 10. Dezember 1993 verweist, wonach für eine "Vermögensaufstellung" gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 9 StBGebV ein Wert von 2.064.908,-- DM angesetzt ist, wird verkannt, daß dieser Position der Wert des "Rohbetriebsvermögens" ohne Berücksichtigung von Schulden oder sonstigen Abzügen (§ 98 a BewG) zugrunde liegt und der saldierte Wert des "Betriebsvermögens" sich aus dem Wertansatz für die Vermögenssteuererklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 StBGebV ergibt (vgl. Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung 2. Aufl. § 24 StEUGO Rdn. 24.472, 24.532). Dieser verbleibende Wert ist in der vorgelegten Rechnung mit 158.000,-- DM ausgewiesen, wovon auf den Anteil der Klägerin ca. 30.000,-- DM entfielen. Aus einer von der Klägerin in der Vorinstanz vorgelegten Aufstellung über die Werte der von ihrem Ehemann betriebenen Unterneh-
men ergibt sich lediglich, daß die steuerlichen Einheitswerte der Beklagten in dem Wert der von ihm betriebenen Einzelfirma von 613.000,-- DM miterfaßt seien, wobei der Wertanteil der Beklagten offenbleibt. Keine hinreichende Schätzungsgrundlage für den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO) bietet schließlich der von ihr herangezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 1996, wonach bislang keine Gewinne der Beklagten ausbezahlt, sondern in das Unternehmen reinvestiert worden seien. Dies läßt offen, wann und in welcher Höhe Gewinne überhaupt gemacht wurden und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertmäßig noch vorhanden waren. Die von der Klägerin nicht ausgeräumten Unklarheiten über den Wert der Beteiligung können im vorliegenden Verfahren nicht durch Beweisaufnahme geklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 1988 - IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1).
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;
2.der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;
3.der Körperschaftsteuererklärung2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;
4.(weggefallen)
5.der Erklärung zur Gewerbesteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;
6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro;
7.der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;
8.der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro;
9.(weggefallen)
10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;
11.der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;1/20 bis18/20
11a.der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;1/20 bis9/20
12.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro;
13.der Schenkungsteuererklärung2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro;
14.der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen1/20 bis6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro;
15.der Lohnsteuer-Anmeldung1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro;
16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro;
17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro;
18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;
19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;
20.von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;
21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro;
22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;
23.von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;
24.(weggefallen)
25.der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro;
26.sonstiger Steuererklärungen
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro.1/10 bis6/10

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

1.
(weggefallen)
2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4.
(weggefallen)
5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;
14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.