Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2006 - II ZR 330/04
published on 15.03.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2006 - II ZR 330/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 330/04
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart einstimmig
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 1. März 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Streitwert: 5.000.000,00 € Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:Die Stellungnahme des Beklagten vom 1. März 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Streitwert: 5.000.000,00 € Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Reichart
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.