Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2010 - II ZR 24/10

published on 11/08/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2010 - II ZR 24/10
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Previous court decisions
Landgericht Duisburg, 25 O 81/07, 10/12/2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 6/09, 15/01/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 24/10
vom
11. August 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born

beschlossen:
Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe:

1
1. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite der Bestätigungsbeschlüsse in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251 Abs. 1 Satz 3 AktG).
2
Ein Verfahren zum Bestätigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfest- stellungsklage den Boden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229).
3
2. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann.
4
3. Dass das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die Ausgangsbeschlüsse gerichteten Anfechtungs- und positiven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten Bestätigungsbeschlüsse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Aussetzung des Verfahrens über die Anfechtung der Ausgangsbeschlüsse nicht. Das Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Allerdings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Ausgangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IV ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926).
Goette Reichart Drescher Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 25 O 81/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 - I-17 U 6/09 -
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt
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published on 12/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 253/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten.

(2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.