Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2007 - II ZR 22/07

published on 03.12.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2007 - II ZR 22/07
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 28 O 397/04, 06.05.2005
Kammergericht, 12 U 115/05, 18.01.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 22/07
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre
Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit
einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich
vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit
und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 22/07 - LG Berlin
KG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.688,04 € festgesetzt.

Gründe:


1
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
Grundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 1987 (II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) geklärt.
3
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig.
4
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleisteten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Klägers die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987 aaO 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jährlichen Entlastungsbeschlüsse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt.
5
Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2005 - 28 O 397/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 12 U 115/05 -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall b

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(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.