Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2011 - II ZR 187/10
published on 12/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2011 - II ZR 187/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 187/10
vom
12. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 3.000 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
- 2
- Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoeröffnungsantrags verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Eröffnung eines Kontos für die GbR an, zu dem sich die Nichtzulassungsbeschwerde allein äußert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (§ 3 ZPO) der für die Beklagten mit ihrer Mitwirkung an der Kontoeröffnung verbundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZR 75/10, juris Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 € einverstanden erklärt haben, wovon lediglich ein Betrag von ca. 3.000 € auf die ihnen gegenüber ausgesprochene Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 entfällt. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.03.2010 - 10 O 1388/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 6 U 73/10 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 28/10/2010 00:00
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published on 22/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 75/09 vom 22. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 a) Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.