Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - II ZR 137/15

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 137/15
vom
9. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:090616BIIZR137.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der Senat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG München vom 23. April 2015 auf 2 Mio. € festgesetzt hat; richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio. €, da sich der Streitwert nach dem Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch seien. Dazu haben die Parteien sich widersprechende Gutachten vorgelegt.
2
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
3
Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an den in den Vorinstanzen festgelegten Beträgen orientiert. Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil vom 8. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. September und 21. Oktober 2013 (GA VIII, 1349 ff., 1354 ff.), den Streitwert für den ersten Rechtszug - soweit hier von Interesse - im Rahmen einer Schätzung auf 1.800.000 € für den KG-Anteil und auf 200.000 € für den GmbH-Geschäftsanteil festgesetzt. Dabei hat es nach § 3 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Parteien zugrunde gelegt. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA IX, 1586) heißt es sodann: "Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Streit- werts für das Berufungsverfahren auf 2.000.000 € beabsichtigt ist. Hiergegen werden von den Parteivertretern keine Einwendungen erhoben. … Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt."
4
Angesichts dieses Prozessverhaltens der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sieht der Senat keinen Anlass, seine Streitwertfestsetzung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZR 171/10, juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs- und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts).
Bergmann Strohn Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 14 HKO 9289/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.04.2015 - U 4898/12 Kart (2) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

3
Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
8
a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3). Für den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ausschluss des Klägers gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein eine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7 zur Genossenschaft).