Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2003 - II ZB 21/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00
Gründe:
I. Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten, mit dem er in einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden war, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Mitbenutzung zahnmedizinischer Behandlungsgeräte in Anspruch. Nachdem das Landgericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg die beantragte einstweilige Verfügung erlassen hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Widerspruchsverfahrens einen umfassenden Vergleich, durch den die Vertragsbeziehung der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und
der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Unter Ziffer 9 des Vergleichs trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs soll das Gericht gemäß § 91 a ZPO analog entscheiden. Beide Parteien verzichten auf eine Begründung dieser Entscheidung."
Das Landgericht hat ohne Begründung mit Beschluß vom 25. April 2002 die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene sofortige Beschwerde hat das Berufungsgericht als unzulässig mit der Begründung verworfen, der in erster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien stelle zugleich einen Verzicht auf die Anfechtung des Kostenbeschlusses dar. Mit seiner - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Verfügungskläger sein Begehren, dem Verfügungsbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Dann bleibt sie - trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung - auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt also nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002,
3554; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255; Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).
2. Die Rechtsbeschwerde ist hier unstatthaft, weil die angefochtene Kostenentscheidung in einem weder einer Revision noch einer Rechtsbeschwerde zugänglichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531). Die Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075).
3. Im übrigen ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Da im Eilverfahren ergangene Entscheidungen keiner Revision und Rechtsbeschwerde unterliegen,
kann eine in diesem Verfahren ergangene Kostenentscheidung nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden.
Röhricht Goette Münke
Gehrlein Strohn
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.