Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2003 - II ZB 17/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 22.241,20
Gründe:
I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 2001 zur Zahlung von 43.500,00 DM an den Kläger verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 haben sie um Verlängerung der am 28. Januar 2002 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diesen Antrag am 25. Januar 2002 abgelehnt , weil er keine Begründung enthielt. Diese Verfügung ist den Beklagten am 29. Januar 2002 zugegangen. Sie haben am 8. Februar 2002 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufung begründet. Durch Beschluß vom 24. April
2002 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Sache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, in welchem Umfang dem Gericht bei drohendem Fristablauf auf Grund des Gebots des fairen Verfahrens Fürsorgepflichten gegenüber dem Rechtsmittelkläger obliegen, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerfGE 93, 99, 114 f.; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291; Beschl. v. 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGHZ 151, 42, 44). Danach können Maßnahmen im außerordentlichen Geschäftsgang weder erwartet noch verlangt werden.
Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
Röhricht Goette Münke
Gehrlein Strohn
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.