Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2001 - II ZB 13/00


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 6 Mio. DM.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführer sind außenstehende Aktionäre der Beteiligten zu 13, deren Aktien überwiegend die Beteiligte zu 14, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hält. Beide Gesellschaften haben 1987 einen Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, in dem sich die Beteiligte zu 13 der Leitung der Beteiligten zu 14 unterstellt und zur Abführung ihres Gewinnes an diese verpflichtet hat. Den im Vertrag für die außenstehenden Aktionäre vorgesehenen Ausgleichsbetrag von 7,00 DM jährlich je Aktie im Nennwert von 50,00 DM hat das Beschwerdegericht erhöht, und zwar für die Zeit ab 1992 auf 20,30 DM pro Aktie und Jahr. Zur Berechnung des Ausgleichs
hat es in den Gründen des Beschlusses vom 19. Oktober 1999 u.a. folgendes ausgeführt:
"Körperschaftsteuer Auch eine Änderung des Ausspruchs hinsichtlich des angemessenen Ausgleichs im Hinblick auf den ab dem Jahr 1994 abgesenkten Körperschaftssteuersatz ist nicht vorzunehmen. Durch das Standortsicherungsgesetz wurde für Ausschüttungen nach dem 31.12.1993 der Körperschaftssteuersatz von 36 % auf 30 % gesenkt. Dies führt infolge des Anrechnungsverfahrens dazu, daû den Aktionären ab 1994 eine entsprechend geringere Körperschaftssteuergutschrift erteilt wird. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat angenommen, daû dies im Rahmen eines noch anhängigen Spruchstellenverfahrens zu einer Anpassung des angemessenen Ausgleichs führen müsse (OLG Zweibrücken, WM 1995, 980, 982). Dem ist nicht zu folgen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist für die Bemessung des angemessenen Ausgleichs auf die Ertragslage der Gesellschaft abzustellen , so wie sie zum Bewertungsstichtag zu erwarten ist. Der Ausgleich ist angemessen, wenn er dem voraussichtlich auf jede einzelne Aktie zu verteilenden Gewinn entspricht. Das Gesetz stellt mithin ausschlieûlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens ab. Das heiût aber, daû mittelbare oder unmittelbare steuerliche Gegebenheiten, die bei dem einzelnen Aktionär eintreten , die Höhe des angemessenen Ausgleichs nicht beeinflussen und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs sind. Die Höhe des Körperschaftssteuersatzes für Ausschüttungen hatte zudem auf die Ertragswertberechnung durch die Gerichtsgutachter keinen Einfluû. Denn der herrschenden Bewertungspraxis folgend (vgl. Groûfeld, a.a.O., S. 52 f.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 25), haben sie die Körperschaftssteuer auf die auszuschüttenden Erträge nicht ertragsmindernd abgezogen. Auch deshalb kann die im Tenor festgesetzte Ausgleichszahlung, soweit der Zeitraum nach 1994 betroffen ist, nicht als unangemessen bezeichnet werden."
Aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 6. März 1995 (S. 122 f.) ergibt sich, daû die Sachverständigen von dem Gewinn , der für die ab 1992 zu berücksichtigenden Jahre zugrunde gelegt worden ist, die Körperschaftssteuer in Höhe von 36 % abgezogen und aus dem daraus hervorgegangenen Differenzbetrag den auf eine Aktie von nominal 50,00 DM entfallenden Ausgleichsbetrag errechnet haben.
Die Beteiligten zu 1 und 7 haben gegen den Beschluû vom 19. Oktober 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügen die trotz Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken unterlassene Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof als "greifbare Gesetzeswidrigkeit". Die Abweichung sei entscheidungserheblich, weil der weitere vom Beschwerdegericht zur Stützung seines Ergebnisses angeführte Grund, die Sachverständigen hätten die Körperschaftssteuer nicht vom ermittelten Gewinn abgezogen, falsch sei. Es handele sich um eine unhaltbare, auf Willkür beruhende Annahme.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 ist nicht zulässig (§ 306 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluû mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; Sen.Beschl. v. 2. April 2001 - II ZB 17/00, Umdr. S. 3 - nicht veröffent-
licht). Die Voraussetzungen einer solch greifbaren Gesetzeswidrigkeit sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt.
1. Die Beschwerdeführer weisen allerdings zu Recht darauf hin, daû das Beschwerdegericht in der Frage, ob die für Ausschüttungen ab 1994 vorgenommene Reduzierung der Körperschaftssteuer von 36 % auf 30 % die Höhe der von diesem Zeitpunkt an festzusetzenden Ausgleichsbeträge beeinflussen und damit Gegenstand der durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung des Ausgleichs sein konnte, eine von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (WM 1995, 980, 982) abweichende Beurteilung abgegeben hat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat dazu entschieden, daû sich die Ermäûigung des Körperschaftssteuersatzes in Form höherer Ausgleichszahlungen auswirken müsse. Das Beschwerdegericht hingegen leitet aus § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG her, daû sich die Bemessung des angemessenen Ausgleichs allein nach der zum Bewertungsstichtag zu erwartenden Ertragslage der Gesellschaft richte. Mittelbare oder unmittelbare, bei dem einzelnen Aktionär eintretende steuerliche Gegebenheiten könnten die Höhe des angemessenen Ausgleichs nicht beeinflussen und seien daher nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs.
Hätte das Beschwerdegericht das Ergebnis seines Beschlusses auf diese von dem Oberlandesgericht Zweibrücken abweichende Beurteilung der Rechtslage gestützt, läge darin ein offensichtlicher Verstoû gegen die zwingende Regelung der §§ 306 Abs. 2 und 99 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG, wonach es verpflichtet gewesen wäre, die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluû des Landgerichts vom 14. Februar 1996 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung dieser Rechtsfrage vorzulegen. Ob ein derar-
tiger Verfahrensverstoû die Voraussetzungen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllt, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf der von ihm abweichend vom Oberlandesgericht Zweibrücken beurteilten Rechtsfrage.
Das Beschwerdegericht hat in den Beschluûgründen insoweit ausgeführt , die Höhe des Körperschaftssteuersatzes für Ausschüttungen habe auf die Ertragswertberechnung durch die Gerichtsgutachter keinen Einfluû gehabt. Diese hätten - der herrschenden Beratungspraxis folgend - die Körperschaftssteuer auf die auszuschüttenden Erträge nicht ertragsmindernd abgezogen. Auch deswegen könne die für den Zeitraum ab 1994 festgesetzte Ausgleichszahlung nicht als unangemessen bezeichnet werden. Wie es in seinem Beschluû vom 25. April 2000 klargestellt hat, war dieser Gesichtspunkt entscheidend dafür, daû es trotz seiner vom Oberlandesgericht Zweibrücken abweichenden Rechtsansicht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen hat, weil die umstrittene Rechtsfrage unter diesen Umständen ohne Auswirkung auf das Ergebnis seines Beschlusses geblieben sei.
Damit hat das Beschwerdegericht nicht gegen die gesetzliche Vorlagepflicht verstoûen.
2. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegericht objektiv willkürliche Feststellungen und eine willkürliche Auswertung des Sachverständigengutachtens vor, soweit es davon ausgegangen ist, daû die Sachverständigen die Körperschaftssteuer in Höhe von 36 % von dem ermittelten Ertrag nicht abgezogen hätten. Offensichtlich sind sie der Ansicht, damit seien die Voraus-
setzungen einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" erfüllt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Ausführungen des Beschlusses sind zwar in diesem Punkte fehlerhaft. Denn aus dem Sachverständigengutachten läût sich unschwer entnehmen , daû die Sachverständigen die Körperschaftssteuer von 36 % von dem ermittelten Ertrag abgezogen (GutA 122) und auf dieser Grundlage für die Zeit ab 1992 einen Ausgleichsbetrag von 20,30 DM pro Aktie mit einem Nennwert von 50,00 DM errechnet haben (GutA 123).
Für eine willkürliche Auswertung sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Das Beschwerdegericht legt seinen Ausführungen im Ausgangspunkt die im Schrifttum vertretene Ansicht zugrunde, die Körperschaftssteuer auf die auszuschüttenden Beträge seien von dem ermittelten Ertrag nicht ertragsmindernd abzuziehen. Seine Ansicht belegt es mit Zitaten aus Arbeiten von Groûfeld und Piltz, in denen das Verhältnis von Zukunftsertrag des Unternehmens und Körperschaftssteuer abgehandelt werden. Von einer willkürlich vertretenen Ansicht kann insoweit also nicht gesprochen werden.
Sodann führt das Beschwerdegericht aus, entsprechend dieser (herrschenden ) Bewertungspraxis hätten die Sachverständigen die Körperschaftssteuer nicht abgezogen, so daû, wie es im Beschluû vom 25. April 2000 darlegt , eine Erhöhung der Ausgleichszahlungen um den Betrag der Körperschaftssteuer von 30 % für die ausgleichsberechtigten Aktionäre zu einem doppelten Vorteil geführt hätte. Das sind insgesamt Überlegungen, die auf der Grundlage der Regelungen des Körperschaftssteuerrechts, der im Schrifttum vertretenen Ansichten zur Frage ihrer Anrechnung und der zivilprozessualen
Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO) und die Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) angestellt worden sind. Sie entbehren weder einer gesetzlichen Grundlage noch sind sie gesetzesfremd. Daû das Beschwerdegericht dabei übersehen hat, daû die Sachverständigen die Körperschaftssteuer auch im gegebenen Falle bei ihrer Wertberechnung abgezogen haben, läût seine Entscheidung nicht als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar erscheinen.
3. Der auf den Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" gestützten auûerordentlichen sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 war somit der Erfolg zu versagen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

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(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.
(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.
(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.
(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.
(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(weggefallen)
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.