Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2002 - II ZB 10/01

bei uns veröffentlicht am14.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 10/01
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klägerin , mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflichten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige
Beschwerde durch Beschluû vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.

II.


Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig davon , daû der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeû nicht selbst hat Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluû nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zuläût, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müûte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluû keine Rede sein.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Münke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2002 - II ZB 10/01 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Referenzen

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.