Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2011 - II ZA 5/10

22.02.2011
vorgehend
Landgericht Gera, 2 HKO 235/08, 11.09.2009
Thüringer Oberlandesgericht, 6 U 827/09, 17.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 5/10
vom 22. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Revision müsste nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 165/96, ZIP 1997, 1882, 1883 m.w.N.) kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages in eine (wirksame ) ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 1970 (DB 1970, 1182) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in der neueren Rechtsprechung des Bundesar- beitsgerichts die Möglichkeit einer Umdeutung anerkannt ist (BAG, Urteil vom 18. September 1975, DB 1976, 634; Urteil vom 12. August 1976, NJW 1976, 2366, 2367).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 11.09.2009 - 2 HKO 235/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 17.03.2010 - 6 U 827/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.