Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2007 - I ZR 80/04

29.03.2007
vorgehend
Landgericht Rostock, 3 O 316/02, 28.03.2003
Oberlandesgericht Rostock, 2 U 38/03, 19.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 80/04 Verkündet am:
29. März 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tonträger aus Drittstaaten
UrhG § 137f; Schutzdauerrichtlinie Art. 10 Abs. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der
Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter
verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den
Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung,
wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht
wird, zu keiner Zeit geschützt war?
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie
auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den
Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates
der Gemeinschaft sind?

b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu
dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die
Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht
und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November
1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines
Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - I ZR 80/04 - OLG Rostock
LG Rostock
Berichtigung des Leitsatzes
Der Leitsatz des Beschlusses vom 29. März 2007 - I ZR 80/04 - wird wie folgt
berichtigt:
In Frage 2 Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1 der
Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung "am 1. Juli
1995".

Bundesgerichtshof

Geschäftsstelle des I. Zivilsenats
Karlsruhe, den 11. Juni 2007
(Führinger)
Justizangestellte
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 3. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war? 4. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinha- bern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

Gründe:


1
I. Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel "Bob Dylan - Blowin in the Wind", die zweite den Titel "Bob Dylan - Gates of Eden".
2
Auf diesen Tonträgern finden sich Musiktitel, die auf den Alben "Bob Dylan - Bringing It All Back Home", "The Times They Are A-Changin' " und "Highway 61 Revisited" erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966, nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965, in den USA veröffentlicht.

3
Die Klägerin trägt vor, der amerikanische Tonträgerhersteller habe an den Bob-Dylan-Alben auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die Tonträgerrechte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDs.
4
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger "Bob Dylan - Blowin in the Wind" und "Bob Dylan - Gates of Eden" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
5
Die Beklagte hat vorgebracht, dass an den vor dem 1. Januar 1966 aufgenommenen Bob-Dylan-Alben im Inland keine Rechte eines Tonträgerherstellers bestünden.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
7
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten beantragt, den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen.
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
9
II. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Etwaige Rechte des Tonträgerherstellers an den streitgegenständlichen Aufnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft getreten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 UrhG nur an Leistungen , die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus § 137f UrhG, der Übergangsvorschrift bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12; im Folgenden wird mit Schutzdauerrichtlinie die kodifizierte Fassung zitiert). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f UrhG aufgrund der Schutzdauerrichtlinie.
11
III. Der Erfolg der Revision, mit der die Klägerin ihre auf § 97 Abs. 1, § 85 UrhG gestützten Klageanträge weiterverfolgt, hängt von der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ab. Im Revisionsverfahren ist von der Behauptung der Klägerin auszugehen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens auch Tonträger geschützt werden, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt wurden, und dass dieser Schutz auf Tonträger amerikanischer Hersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA veröffentlicht worden sind (vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001, 73, 78).
12
Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
13
1. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem Genfer Tonträger-Abkommen herleiten. Unternehmen mit Sitz in den USA können allerdings grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger wie hier vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 126 Rdn. 9; Schack, JZ 1994, 360, 363).
14
2. Ein Schutz der streitgegenständlichen Tonträger im Inland ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 137f Abs. 2 UrhG.
15
Die Absätze 2 und 3 des § 137f UrhG lauten: "UrhG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (1)... (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95). (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend. (4) ... "
16
Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch für Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 (Art. 13 Abs. 1 der Schutzdauerrichtlinie) abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind. Diese Schutzvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
17
Tonträgerhersteller, die Angehörige von Drittstaaten sind, genossen für Tonträger, die sie vor dem 1. Januar 1966 festgelegt haben, im Inland zu keiner Zeit Schutz. Nach dem Wortlaut des § 137f Abs. 2 UrhG lebt der Schutz aber nur dann wieder auf, wenn er vor dem 1. Juli 1995 "abgelaufen" war.
18
3. Die Vorschrift des § 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) zur Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb nicht nur im Licht des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auszulegen, sondern gegebenenfalls auch entsprechend anzuwenden, wenn dies erforderlich ist, um das nationale Recht der Richtlinie anzupassen.
19
4. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie wirft im vorliegenden Fall mehrere zweifelhafte Auslegungsfragen auf.
20
a) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist es - anders als nach § 137f Abs. 2 UrhG - unerheblich, ob für den Gegenstand in dem Mitgliedstaat , in dem der Schutz beansprucht wird, bereits zu irgendeinem Zeitpunkt Schutz bestanden hat. Allein nach dem Wortlaut der Vorschrift wären die Mitgliedstaaten darüber hinaus sogar verpflichtet, auch Tonträger zu schützen, die am 1. Juli 1995 in keinem Mitgliedstaat geschützt waren. Denn in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie heißt es, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist auf alle Gegenstände Anwendung findet, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie erfüllen (Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 346 vom 27.11.1992 S. 61; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28). Die Richtlinienbestimmung wird jedoch kaum dahin ausgelegt werden können, dass über das angestrebte Ziel der Richtlinie, die Schutzfristen zu harmonisieren, hinausgehend ein Schutz auch für Tonträger begründet werden sollte, die am 1. Juli 1995 in der gesamten Gemeinschaft nicht mehr geschützt waren (vgl. dazu weiter Walter in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 10 Schutzdauer-RL Rdn. 20 f.).
21
b) Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie findet die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist "auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden". Damit wird zweifelsfrei auf die Bestimmungen über den Schutz der Angehörigen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwiesen. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Vorschrift - wie ihr Wortlaut nahelegen könnte - auch auf die nationalen Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Bezug nehmen soll, die den Schutz von Rechtsinhabern regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind. Eine solche wortlautgemäße Auslegung stünde jedenfalls in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie.
22
aa) Die Schutzdauerrichtlinie überlässt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob sie Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind, die verwandten Schutzrechte, die in Art. 3 der Richtlinie genannt sind, überhaupt gewähren wollen (vgl. Walter aaO Art. 7 Schutzdauer -RL Rdn. 3, 19; Schricker/Katzenberger aaO § 64 UrhG Rdn. 34; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht , Teil 2, 1996, S. 249, 400; von Lewinski in UrhQuellen, Europ. GemeinschaftsR /II/4, S. 14; Juranek in Dittrich [Hrsg.], Beiträge zum Urheberrecht V, 1997, S. 41, 44). Dies hat - wie der in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Schutzdauerrichtlinie zwingend vorgeschriebene Schutzfristenvergleich - seinen Grund darin, dass Drittstaaten ein erweiterter Schutz der Leistungen ihrer Angehörigen grundsätzlich nur bei materieller Gegenseitigkeit gewährt werden soll. Die Schutzdauerrichtlinie nimmt dabei in Kauf, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsunterschiede beim Schutz von Drittstaatsangehörigen bestehen, die auch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen können (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 64 UrhG Rdn. 34; vgl. weiter Juranek aaO S. 41, 44; von Lewinski, GRUR Int. 1992, 724, 732).
23
bb) Mit der dargelegten Zielsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie wäre es kaum vereinbar, wenn Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie so auszulegen sein sollte, dass durch ihn auch ein Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind, begründet werden kann. Dagegen spricht auch, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nach der Überschrift der Bestimmung nur übergangsrechtliche Fragen regeln soll, die sich aus der Harmonisierung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen ergeben. Zwar würde die Einbeziehung von Rechten, die Angehörigen von Drittstaaten zustehen, in den Regelungsbereich des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie dazu beitragen, Unterschiede zu beseitigen, die den freien Warenverkehr sowie den freien Dienstleistungsverkehr behindern und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälschen können (vgl. dazu auch Erwgrd 3 der Richtlinie). Es erscheint aber im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie fraglich, ob die damit verbundene Besserstellung von Rechtsinhabern aus Drittstaaten gewollt ist (anders allerdings Walter aaO Art. 10 Schutzdauer-RL Rdn. 16; vgl. auch - zu § 137f UrhG - OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 73, 78). Der Senat neigt deshalb dazu, Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin einschränkend auszulegen, dass dieser nur auf die nationalen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten über den Schutz inländischer Rechtsinhaber für ihre Werke und Schutzgegenstände verweist, nicht auch auf die (fremdenrechtlichen) Vorschriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittstaaten ergibt (vgl. dazu auch Reindl aaO S. 404 f.; Maier, RMUE 1994, 49, 77).

24
c) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ist ein Tonträger unabhängig vom Bestehen eines Schutzes in einem Mitgliedstaat bereits dann zu schützen, wenn er am 1. Juli 1995 (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie) die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie (Richtlinie 92/100/ EWG) erfüllt. Auch in diesem Fall käme aber der Schutz bei wortlautgemäßer Auslegung der Richtlinienbestimmung in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ohne weiteres auch Herstellern von Tonträgern aus Drittstaaten zugute.
25
d) Der Wortlaut der Vorschrift ist im Übrigen zumindest in anderer Hinsicht entgegen ihrer beschränkten Zielsetzung zu weit gefasst. Bei wortlautgemäßer Anwendung würde Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, auch verwandte Schutzrechte anzuerkennen, die gemeinschaftsweit noch nicht harmonisiert sind. Dies kann jedoch nicht Sinn der Harmonisierung der Schutzfristen sein (vgl. dazu Walter aaO Art. 10 SchutzdauerRL Rdn. 22; Schricker/Katzenberger aaO § 64 UrhG Rdn. 43; von Lewinski aaO Europ. GemeinschaftsR/II/4, S. 15 f.; Mogel, Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 240 f.; Dietz, GRUR Int. 1995, 670, 683).
26
5. Die Klage kann nicht bereits aus anderen Rechtsgründen als begründet angesehen werden mit der Folge, dass von der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgesehen werden könnte.
Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant
Kirchhoff Schaffert
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2007 - I ZR 80/04 zitiert 7 §§.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 85 Verwertungsrechte


(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 64 Allgemeines


Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern


(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unterneh

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG


(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschrifte

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 129 Werke


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist.

Referenzen

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten.

(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.