Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2009 - I ZR 56/07
published on 02/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2009 - I ZR 56/07
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 56/07
vom
2. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom 16. Juli 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO um die Kostenentscheidung „Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel“ ergänzt.
Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch
LG Verden, Entscheidung vom 23.10.2006 - 10 O 70/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.03.2007 - 13 U 213/06 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.