Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2002 - I ZR 258/98

bei uns veröffentlicht am07.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 258/98 Verkündet am:
7. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GERRI/KERRY Spring
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(EWG-Markenrechtsrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 lit. b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung
von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein Dritter
die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt? Bejahendenfalls
: Ist die markenmäßige Benutzung ein Umstand, der
im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL
gebotenen Abwägung beim Merkmal der "anständigen Gepflogenheiten
in Gewerbe oder Handel" mit zu berücksichtigen ist?
BGH, Beschluß vom 7. Februar 2002 - I ZR 258/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein Dritter die dort aufgeführten Angaben markenmäûig benutzt? Bejahendenfalls: Ist die markenmäûige Benutzung ein Umstand , der im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL gebotenen Abwägung beim Merkmal der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" mit zu berücksichtigen ist?

Gründe:


I.


Die Klägerin stellt Mineralwasser und Mineralbrunnen-Erfrischungsgetränke her und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 1100746 "Gerri", eingetragen mit der Priorität vom 21. Dezember 1985 u.a. für Mineralwasser, Tafelwasser, alkoholfreie Getränke und Limonaden, sowie der Wort-/Bildmarken Nr. 2010618, 2059923, 2059924 und 2059925, die den Wortbestandteil "GERRI" enthalten und die für Mineralwasser , alkoholfreie Getränke, Fruchtsaftgetränke und Limonaden eingetragen sind.
Die Beklagte vertreibt seit Mitte der neunziger Jahre in der Bundesrepublik Deutschland Erfrischungsgetränke mit den im nachfolgenden Klageantrag zu b wiedergegebenen Etiketten, die die Wörter "KERRY Spring" enthalten. Das für die Erfrischungsgetränke verwandte Wasser stammt aus der Quelle "Kerry Spring", die in dem Ort Ballyferriter, Grafschaft Kerry, Irland, gelegen ist.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte geltend gemacht und die angegriffene Etikettierung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, sie vertreibe unter der Marke "GERRI" Erfrischungsgetränke in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen. Aufgrund des Marktanteils der derart gekennzeichneten Brunnenlimonade sei von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "GERRI" auszugehen.

Neben den in Deutschland bereits von der Beklagten vertriebenen Erfrischungsgetränken plane diese die Einführung eines Mineralwassers mit der im Klageantrag zu a angeführten Etikettierung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
das Zeichen "KERRY Spring" für

a) Mineralwasser oder

b) Erfrischungsgetränke (Mineralwasser mit Fruchtgeschmack

)


entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Aufmachungen zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen, dieses Zeichen auf den vorgenannten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung oder auf Kennzeichnungsmitteln anzubringen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter diesem Zeichen die vorgenannten Waren einzuführen oder auszuführen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren zu benutzen :
a)

b)

Die Klägerin hat die Beklagte weiterhin auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen bestehe nicht, weil sie "KERRY" nicht in Alleinstellung, sondern nur in einer Wort-/Bilddarstellung benutze und das Wort in den angegriffenen Kennzeichen keine prägende Bedeutung besitze. Sie benutze die Bezeichnung "KERRY Spring" nur zur Beschreibung des Ursprungsortes des Mineralwassers.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû zur Unterlassung verurteilt. Dem Auskunfts- und Feststellungsantrag hat es nur bezogen auf Erfrischungsgetränke stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschluûberufung der Klägerin die Klage abgewiesen (OLGRep München 1999, 97).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.


Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäû Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschluûtenor gestellten Fragen einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint.
Der Senat möchte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dagegen bejahen. Marken wirken auf die Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 27 f. = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). Nach der Beurteilung des Senats sind die Voraussetzungen einer klanglichen Verwechslungsgefahr gegeben.
Bei mündlichen Benennungen stehen sich die Bezeichnungen "GERRI" und "KERRY" gegenüber, weil der Verkehr nach der Lebenserfahrung bei mündlichen Bestellungen das Zeichen der Beklagten auf "KERRY" verkürzt. Die Kollisionszeichen weisen in klanglicher Hinsicht eine hohe Ähnlichkeit auf. "KERRY" unterscheidet sich von "GERRI" im Klangbild nur unwesentlich bei den jeweiligen Anfangsbuchstaben. Zwischen den in Frage stehenden Waren der Klagemarken und der Kollisionszeichen besteht Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit.
Ist aber von einer groûen klanglichen Zeichenähnlichkeit und Warenidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit auszugehen, so ist selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der Beurteilung zugrunde zu legen ist, eine Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu bejahen.
2. Liegt eine Verwechslungsgefahr der Zeichen der Parteien nach Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL vor, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL an. Nach dieser Bestimmung gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten , Angaben unter anderem über die geographische Herkunft der Ware im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Die Beklagte hat sich auf diese Beschränkung der Wirkungen der Marke berufen. Sie hat geltend gemacht, sie verwende die Bezeichnung "KERRY
Spring" zur Beschreibung des Ursprungsortes des Mineralwassers in der Grafschaft Kerry.
Die Beklagte benutzt die Bezeichnung "KERRY Spring" allerdings auch, um ihre Produkte von anderen Waren zu unterscheiden und um die Herkunft der Waren zu kennzeichnen und damit markenmäûig.
Ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL im Falle einer markenmäûigen Benutzung des Zeichens durch einen Dritten zur Anwendung kommen kann, ist umstritten.
Die Vorschrift des Art. 1bis des italienischen Markengesetzes vom 21. Juni 1942 in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1992, Nr. 480 (vgl. GRUR Int. 1994, 218) und Art. 20 des griechischen Markengesetzes - Gesetz Nr. 2239/1994 (vgl. GRUR Int. 1995, 886, 891) sehen ausdrücklich vor, daû die Benutzung nicht markenmäûig erfolgen darf (vgl. hierzu Althammer/ Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 23 Rdn. 5).
Zu der Vorschrift des § 23 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes, durch die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umgesetzt worden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, welche Bedeutung eine markenmäûige Benutzung des Kollisionszeichens für die Anwendung dieser Regelung hat. Zum Teil wird vertreten, eine derartige Benutzung stehe der Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG generell entgegen (so OLG Nürnberg GRUR 1996, 206, 207 f.; OLG Köln GRUR 1999, 66, 68; Starck, GRUR 1996, 688, 693; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 23 Rdn. 10 m.w.N.). Nach anderer Auffassung schlieût eine markenmäûige Benutzung den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht
generell aus, sondern begründet in der Regel die Sittenwidrigkeit i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG (OLG Hamburg GRUR 1996, 982, 983; Keller, GRUR 1996, 607, 612; Raûmann, GRUR 1999, 384, 387 f. m.w.N.). Schlieûlich wird angenommen , die markenmäûige Benutzung des Kollisionszeichens sei nur ein Merkmal bei der im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG gebotenen Abwägung (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 Rdn. 35; Kur, CR 1996, 590, 592; Althammer /Klaka aaO § 23 Rdn. 8; vgl. auch Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581 S. 80 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74).
Der Senat möchte die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) nicht schon deshalb generell verneinen, weil die Benutzung der Bezeichnung durch den Dritten auch markenmäûig erfolgt.
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) betrifft nach ihrem Wortlaut jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der Begriff der Benutzung im geschäftlichen Verkehr schlieût den markenmäûigen Gebrauch nicht aus.
Auch der Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) steht dem Merkmal eines markenmäûigen Gebrauchs nicht zwingend entgegen. Die Bestimmung dient der Verwirklichung der freien Verwendbarkeit beschreibender Angaben und damit letztlich der Waren- und Dienstleistungsfreiheit im gemeinsamen Markt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 62 - BMW). Sie ist damit Schutzschranke gegenüber den Verbietungsrechten nach Art. 5 MarkenRL und notwendige Ergänzung zu der durch die Harmonisierung bewirkten Öffnung des Markenregisters (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581 S. 80
= BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74; Fezer aaO § 23 Rdn. 1; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 5; Althammer/Klaka aaO § 23 Rdn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS).
Der Senat hat allerdings in Erwägung gezogen, daû der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die hier primär gestellte Vorlagefrage bereits im Verfahren "Chiemsee" (Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723) mit beantwortet haben könnte. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b der MarkenRL war zwar nicht Gegenstand der dortigen Vorlagefrage ; in Tz. 28 wird jedoch ausgeführt, daû diese Vorschrift, die u.a. den Fall regeln soll, daû eine Marke, die ganz oder zum Teil aus einer geographischen Bezeichnung besteht, eingetragen worden ist, Dritten nicht das Recht einräumt, eine solche Bezeichnung als Marke zu verwenden, sondern nur das Recht, die Bezeichnung beschreibend, d.h. als Angabe über die geographische Herkunft, zu benutzen, sofern die Benutzung den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es erscheint indessen nicht sicher, ob diese Passage über den konkreten Fall hinausgehend als generelle Aussage zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL zu verstehen ist (vgl. auch Hackbarth, MarkenR 1999, 329, 331), d.h. dahingehend, daû eine markenmäûige Benutzung grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Auch Generalanwalt Jacobs hat im Verfahren "Baby-dry" (vgl. Tz. 78-80 der Schluûanträge vom 5.4.2001 in der Rechtssache C-383/99) die in Rede stehende Passage trotz ihrer allgemeinen Formulierung im Zusammenhang jenes Einzelfalls gesehen. Der Gerichtshof selbst ist in seiner Entscheidung "Babydry" (Urt. v. 20.9.2001 - Rs. C-383/99, Slg. 2001, I-1000 = GRUR 2001, 1145) auf Tz. 28 der "Chiemsee"-Entscheidung nicht zurückgekommen. Anders als im Fall "Chiemsee", in dem die Klagemarke ganz oder zum Teil aus einer geogra-
phischen Bezeichnung bestand, geht es im Streitfall um die Kollision der ein Phantasiewort darstellenden Klagemarke mit einer Bezeichnung, die nach dem Vorbringen der Beklagten zur Beschreibung des Ursprungsortes ihres Produktes verwendet wird.
Im Rahmen des notwendigen Ausgleichs zwischen der Öffnung des Markenregisters, den Verbietungsrechten des Art. 5 MarkenRL und der Funktion des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG), einer Monopolisierung freihaltebedürftiger Angaben entgegenzuwirken, ist überdies von besonderer Bedeutung, daû der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Begriff des markenmäûigen Gebrauchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) weit ausgelegt hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438, 441 Tz. 42 - BMW).
Da der Senat den Begriff eines markenmäûigen Gebrauchs in Art. 5 Abs. 1 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG) und in Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) einheitlich auslegen möchte, sollte nach seiner Ansicht der notwendige Ausgleich zwischen dem Markenschutz und dem Interesse, beschreibende Angaben freizuhalten, dadurch erreicht werden, daû ein markenmäûiger Gebrauch nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) ausgenommen wird. Vielmehr sollte bei der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL vorgesehenen Prüfung, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, der Umstand einer markenmäûigen Benutzung des Zeichens durch den Dritten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL sollte der markenmäûige Gebrauch ein Kriterium sein, das im jeweiligen Einzelfall einen Verstoû gegen
die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel (mit-)begründen kann.
Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die beschreibende Funktion der Angabe ganz oder überwiegend hinter der kennzeichenmäûigen Verwendung zurücktritt.
Erdmann Starck Pokrant Büscher Schaffert

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.