Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - I ZR 251/03

published on 29/04/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - I ZR 251/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 251/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat , vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin vertreibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit Anfang der 70-er Jahre Salatsoßen unter der Bezeichnung "Salatfix". Sie hatte deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse daran, für diese Bezeichnung durch eine eingetragene Marke Schutz zu erlangen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, Umdruck S. 8 f. – S100). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen die Beklagte Rechte aus der Marke "Salatfix", von deren Bestand bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte an ihrem Zeichen einen schutzwürdigen Besitzstand erwerben konnte, obwohl dieses Zeichen jedenfalls nach der bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Rechtslage von einer Eintragung ausgeschlossen war (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, Umdruck S. 9 f. – S100). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 30/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/01 Verkündet am: 30. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 2 905 136 Nachschlagewerk:
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)