Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - I ZR 116/05
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2005 im Umfang der Revisionszulassung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätte die Sendungen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin den jeweils über 2.500 € liegenden Wert der Sendungen deklariert hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für diesen Vortrag keinen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwiderung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" angeboten , dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz Ankündigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisangebot ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten in einer näher bezeichneten Funktion benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisangebot nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht hätte der Beklagten daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die Bestimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl.
BVerfGE 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004, 1150, 1151).
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 2/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2005 - I-7 U 5/05 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.