Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2007 - I ZB 77/07

published on 22/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2007 - I ZB 77/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Eckernförde, 10 M 814/07, 08/08/2007
Landgericht Kiel, 8 T 72/07, 09/08/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 77/07
vom
22. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Senats vom 24. September 2007 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Seine Aufhebung kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht (§§ 579 ff., 321a ZPO), die nicht hinreichend geltend gemacht sind (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 08.08.2007 - 10 M 814/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 09.08.2007 - 8 T 72/07 -
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

Annotations

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.