Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09

bei uns veröffentlicht am21.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 56/09
vom
21. Dezember 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 01 500.5
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Link economy
Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen
Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die
Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden
Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Link economy für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 begehrt.
2
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk , Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Printund Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising ); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken ; Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen ; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über denAnund Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen ; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen , soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien.
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 18. März 2009 - 29 W (pat) 72/06, juris).
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
5
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt:
6
Der Wortkombination „Link economy“ sei ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen. „Link“ sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“. Der Gesamtbegriff „Link economy“ könne als Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internetseite verstanden werden. Der Sinngehalt werde vom Verkehr erfasst. Bei den in Rede stehenden Waren der Klasse 16 könne die Wortfolge deren Inhalt bezeichnen. Zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 weise sie einen engen Sachbezug auf. Für die Dienstleistungen der Klasse 41 sei die Wortfolge „Link economy“ eine thematische Angabe.
7
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die angemeldete Wortfolge „Link economy“ sei nicht unterscheidungskräftig , hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL).
9
2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, auch wenn die Wortfolge „Link economy“ in allgemeinen und fachspezifischen Lexika der deutschen und englischen Sprache nicht nachweisbar sei, habe sie einen dem Verkehr verständlichen Sinngehalt. Unter „Link economy“ sei die Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet und damit der Wert einer Internetseite zu verstehen.
10
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt.
11
a) Kann einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 - hey!). Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 32 und 44 - Erpo Möbelwerk [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ]; EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschluss vom 13. Juni 2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 12 = WRP 2009, 963 - My World).
12
b) Die Wortfolge „Link economy“ weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig , weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
13
aa) Maßgeblich für das Verkehrsverständnis ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, weil die Waren und Dienstleistungen, die für die Marke hier beansprucht werden, für das allgemeine Publikum bestimmt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Rn. 24 - SAT 2; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 9 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard).
14
Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung „Link economy“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deut- schen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache ist. Aus den zwei vom Bundespatentgericht ermittelten deutschsprachigen Internetseiten ist nichts da- für ersichtlich, dass die Wortfolge „Link economy“ sich zu einer im Inland gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat. Die Internetseiten sind auch nicht geeignet, das inländische Verkehrsverständnis zu prägen. Entsprechendes gilt für die vom Bundespatentgericht angeführten vier Internetseiten in englischer Sprache. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass nichts dafür festgestellt ist, dass sich diese Internetseiten an das deutsche Publikum richten und Einfluss auf das inländische Sprachverständnis haben.
15
bb) Die Wortfolge „Link economy“ weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf.
16
Die englischen Begriffe „Link“ für „Verbindung“ oder „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der einen und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patentund Markenamt der Wortfolge andere, ebenfalls mögliche Bedeutungen beigelegt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im Internet und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2006) oder zur Bezeichnung der Ökonomie von Links (Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2006).
17
Das Bundespatentgericht hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung „Link economy“ als Wert einer Internetseite verstehen. Es hat dies ausgehend von der von ihm angenommenen Grundbedeutung „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ daraus gefolgert, dass unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft „Link economy“ die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung „Wert einer Internetseite“ ergebe. Die Ableitung der Bedeutung von „Link economy“ als Wert einer Internetseite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung.
18
3. Die (konkrete) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann bei der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 nicht verneint werden. Die Wortfolge „Link economy“ ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, mehrdeutig und interpretationsbedürftig, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht. Nach den Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts kann die Wortfolge „Link economy“ Tätigkeiten im Internet und ihre wirtschaftliche Bedeutung oder die Wirtschaftlichkeit von Links bezeichnen. Sie kann auch im Sinn von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ zu verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den Wert einer Internetseite benennen. Die Wortfolge ist kurz und prägnant und weist für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffsinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu , dass nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann.
19
IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das die offengebliebene Frage eines eventuellen Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu beantworten hat, zu der es bislang keine Feststellungen getroffen hat.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.03.2009 - 29 W(pat) 72/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09 zitiert 3 §§.

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Markengesetz - MarkenG | § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächli

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09 zitiert oder wird zitiert von 32 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - I ZB 32/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/09 vom 14. Januar 2010 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 49 435.3 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja hey! MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Einem Wort-/Bildzeichen, da

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2002 - I ZB 1/00

bei uns veröffentlicht am 13.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/00 Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 398 11 791.8 Nachsc

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - I ZB 88/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 88/07 Verkündet am: 9. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 397 35 468 Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2009 - I ZB 30/06

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/06 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 52 292 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja STREETBALL MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Der Beurteilung, ob

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - I ZB 52/08

bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DeutschlandCard MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Dass eine Bezeichnung all

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - I ZB 34/08

bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/08 vom 22. Januar 2009 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 17 588.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja My World MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 a) Das Erfordernis e

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - I ZB 60/98

bei uns veröffentlicht am 17.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/98 Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4 Nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - I ZB 48/08

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/08 vom 4. Dezember 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 33 527.4 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Willkommen im Leben MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2000 - I ZB 22/98

bei uns veröffentlicht am 11.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/98 Verkündet am: 11. Mai 2000 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 39 500 611.2 Nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - I ZB 115/08

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115/08 Verkündet am: 24. Juni 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 304 22 565 Nachschlagewerk:
22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZB 56/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2012 - I ZB 68/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/11 vom 13. September 2012 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 065 618.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutschlands schönste Seiten MarkenG § 8 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I ZB 89/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 89/11 vom 2. Oktober 2012 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 070 717.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja READY TO FUCK MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 a) Die Sc

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - I ZB 72/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 72/11 Verkündet am: 22. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 306 52 708 Nachschlagew

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2012 - I ZR 100/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/10 Verkündet am: 9. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

23
a) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 70). Diesem großzügigen Maßstab steht ungeachtet der vom Bundespatentgericht geäußerten Zweifel nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entgegen, wonach sich die Prüfung nicht auf ein Mindestmaß beschränken darf, sondern streng und um- fassend sein muss (EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 59 - Libertel; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ). Dieses Erfordernis besagt nur, dass alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind und nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf (BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 11 = WRP 2009, 963 - My World; a.A. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Es bezieht sich entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts auf den Prüfungsumfang und nicht auf den Prüfungsmaßstab.
11
a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis, m.w.N.). Kann einem Wortzeichen kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 f. = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE; BGHZ 167, 278 Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006).
10
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 - hey!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten , angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Tz. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschl. v. 15.1.2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL).
8
2. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten , angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete ) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Feh- len jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

13
4. Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen die Bedeutung des Wortes "hey" als Zuruf, Ausruf und Grußformel in dem von ihm angenommenen Sinn festgestellt. Daraus hat es zu Recht gefolgert, dass der Verkehr das Markenwort nicht als Unterscheidungsmittel, sondern nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art auffasst (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 27 = WRP 2009, 963 - My World). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die vom Bundespatentgericht angeführten Beispiele häufig die Verwendung des Wortes "hey" in der Jugendsprache belegen. Daraus ergibt sich nicht, dass das Markenwort vom Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich in dem vom Bundespatentgericht dargestellten Sinn verstanden wird. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es für die Beurteilung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft nicht darauf an, ob sich eine Verwendung des Markenwortes in der Werbung nachweisen lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 46 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 60/98 Verkündet am:
17. Mai 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten
Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehlt für Tonträger, Bücher,
Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und
Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und
Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Beschreibung
entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.
BGH, Beschl. v. 17. Mai 2001 - I ZB 60/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Waren und Dienstleistungen "Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheitsund Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Armbanduhren , Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Kalender, Notizbücher , Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 1995 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge
"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"
für die Waren und Dienstleistungen
"Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, Kalender , Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme , Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr , Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste], Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios],
Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet. Für die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs hat es zudem angenommen, daß das angemeldete Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Dazu hat es ausgeführt:
Die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" sei für Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs ein Werktitel. Für diesen Bereich stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ein gegenwärtig beschreibender Gebrauch der Wortfolge durch Wettbewerber für Waren und Dienstleistungen sei zwar nicht festzustellen. Die Wortfolge biete sich jedoch als inhaltsbeschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs, für die die Anmeldung erfolgt sei, unmittelbar an. Sie sei die sloganartig verkürzte Wiedergabe einer Lebensweisheit. Angelehnt an die kirchliche Trauungsformel besage sie ohne die Notwendigkeit weiterer Schlußfolgerungen, daß es gute und schlechte Zeiten gebe.
Den Inhalt der mit der Wortfolge bezeichneten Waren und Dienstleistungen im Medienbereich beschreibe sie kurz, treffend und erschöpfend dahin, daß die Hauptdarsteller in den Wechselfällen ihres Lebens dargestellt würden. Zugleich kennzeichne die Wortfolge werbewirksam die mit ihr bezeichneten Werke und die mit ihrer Verwertung zusammenhängenden Dienstleistungen.
Dieser unmittelbar sachbeschreibende Bezug fehle bei den übrigen Waren der Anmeldung, bei der die Wortfolge vielfältig interpretierbar sei. Die Marke sei auch nicht als allgemeines Werbewort oder als allgemeine Kaufaufforderung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehle allerdings für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Eine derart klar verständliche, inhaltsbeschreibende Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werktitel eignen. Der Verkehr fasse sie als beschreibende Inhaltsangabe für Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auf. Der Begriff der Unterscheidungskraft habe sich durch das neue Markengesetz nicht grundlegend geändert. Inhaltsbeschreibende Titel von Werken seien daher als Marke grundsätzlich nicht eintragbar. Auch für die übrigen Waren fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Es handele sich um einen verständlichen Spruch ohne phantasievollen Überschuß, der nur als Werbemittel, nicht aber als Marke aufgefaßt werde.
III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit es nicht um folgende Waren und Dienstleistungen geht: "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrah-
lung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]".
1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die abstrakte Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG bejaht. Unter der Geltung des Markengesetzes können Werktitel nicht generell vom Markenschutz ausgenommen werden. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die angemeldete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. im einzelnen: BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 - REICH UND SCHOEN).
2. Dagegen ist die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,
GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier eines Werktitels) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it.).
An das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines - für die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs angenommenen - Freihaltebedürfnisses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden. Ist ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, besteht kein Grund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, von erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K", m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 693 - Test it.; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 6 - REICH UND SCHOEN).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft entspricht die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" für die Waren und Dienstleistungen , für die die Anmeldung erfolgt ist, ausgenommen "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]". Die Wortfolge ist kurz und treffend. Einen bestimmten beschreibenden Bezug zu den Waren und Dienstleistungen außerhalb des Medienbereichs (kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträ-
gern gespeichert; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Spielkarten ; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr , Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke , Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug), für die die Anmeldung der Marke erfolgt ist, hat das Bundespatentgericht zutreffend verneint.
Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts weist die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" auch nicht für alle Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs eine inhaltsbeschreibende Angabe auf. Nach der Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise bei den Waren und Dienstleistungen "Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt sehen. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen seien auf ein mit "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" gekennzeichnetes Thema beschränkt (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 7 - REICH UND SCHOEN).
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Wortfolge für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mehrdeutig ist. Sie kann - wovon das Bundespatentgericht ausgegangen ist - als eine auf die allgemeinen Lebensumstände und das Empfinden der Betroffenen bezogene Lebensweisheit aufzufassen sein, wonach das Leben durch gute, aber auch durch schlechte Zeiten geprägt ist. Die Wortfolge kann sich aber auch, was die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, auf die Nutzung der Waren und Dienstleistungen beziehen, die sowohl in guten als auch in schlechten Zeiten möglich ist. Wegen des fehlen-
den Sachbezugs zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist die Wortfolge keinen eindeutigen Begriffsinhalt auf, sondern regt aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken an. Dies genügt, im Zusammenhang mit den weiter angeführten Umständen, um eine, wenn auch geringe Unterscheidungskraft für diese Waren und Dienstleistungen zu bejahen.
Dagegen ist dem Bundespatentgericht darin beizutreten, daß der angemeldeten Marke für "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion , Filmproduktion [in Studios]" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen , daß sich die Unterscheidungskraft nach markenrechtlichen Grundsätzen beurteilt und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (vgl. hierzu für Zeitschriften : BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS; für Bücher: BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta; für Sendefolgen des Rundfunks und des Fernsehens: BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 53 ff.; Althammer/Klaka, Markengesetz , 6. Aufl., § 5 Rdn. 55). Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Bundespatentgericht zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Wortfolge für diese Waren und Dienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränkt. Dieser besteht nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in der Darstellung der jeweiligen Personen in den Wechselfällen ihres Lebens, die in schicksalhaftausgleichender Folge guter und schlechter Lebensphasen wiedergegeben
werden. Die Rechtsbeschwerde rügt diese Feststellungen als erfahrungswidrig und meint, die Konsumenten von Mediendienstleistungen stellten solche tiefgründigen Überlegungen nicht an. Mit diesen Ausführungen begibt sich die Rechtsbeschwerde jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
3. Das Bundespatentgericht hat für sämtliche Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Es hat einen gegenwärtig beschreibenden Gebrauch der Wortfolge nicht feststellen können, ist jedoch davon ausgegangen , daß ein Freihaltebedürfnis für den zukünftig beschreibenden Gebrauch zu bejahen ist.
Für die dem Medienbereich zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen ; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]" liegt bereits das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.
Soweit das Bundespatentgericht für die weiteren Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs "Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen ], Veröffentlichung von Büchern" das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht hat, hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-
hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).
Für die hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs läßt sich ein beschreibender Inhalt der Wortfolge nicht annehmen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr davon ausgeht, es würden ausschließlich Waren oder Dienstleistungen angeboten, deren Inhalt durch die angemeldete Wortfolge beschrieben werde (vgl. Abschn. III 2 b). Auch für die Annahme eines künftigen Freihaltebedürfnisses lassen sich den Feststellungen des Bundespatentgerichts keine Anhaltspunkte entnehmen.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 1/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 398 11 791.8
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bar jeder Vernunft
Die Wortfolge "Bar jeder Vernunft" ist unter anderem für "Papier, Schreibwaren,
Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht" unterscheidungskräftig.
Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche
Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2002 - I ZB 1/00 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 20. Dezember 1999 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 32. Senats (Markenbeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 4. März 1998 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge
"Bar jeder Vernunft"
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen
der Klasse 9: "Bespielte Ton- und/oder Bildträger, ..." der Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton), ..." der Klasse 25: "Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" der Klasse 38: "Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, ..." der Klasse 41: "Erziehung und Unterricht, ..." der Klasse 42: "Verpflegung von Gästen".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den Beschluß aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" versagt worden ist. Im übrigen hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mit Ausnahme der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" mangels Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und ausgeführt :
Für eine Schutzgewährung sei Voraussetzung, daß die Wortfolge ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweise und sich nicht in Sachaussagen über die mit der Bezeichnung versehenen Waren oder Dienstleistungen oder in bloßen Werbeaussagen erschöpfe. "Bar jeder Vernunft" sei eine im deutschen Sprachgebrauch übliche Redewendung, mit der als Werbeaussage darauf hingewiesen werde, daß der Anbieter der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bar jeglicher wirtschaftlicher Vernunft sei und seine Produkte zu fast schon nicht mehr kalkulierbaren Konditionen anbiete. Die Wortfolge passe auf viele Unternehmen, die ungewöhnlich günstige Konditionen für den Erwerb ihrer Waren einräumten. Sie weise weder einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil noch einen phantasievollen Überschuß auf. Sprüche, Sätze
oder sonstige längere Wortfolgen, die auf kein bestimmtes Unternehmen hinwiesen , fasse der Verkehr als bloßes Werbemittel und nicht als Marke auf. Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch die vorliegende Redewendung nicht als individualisierenden Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern als üblichen Werbespruch ansehen.
Nur für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" sei die angemeldete Marke "Bar jeder Vernunft" unterscheidungskräftig. Zur Bezeichnung einer Bar oder einer Gaststätte weise die Wortfolge eine Doppelbedeutung von einer gewissen Originalität auf. Die angesprochenen Verkehrskreise würden für diese Dienstleistung in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Wortfolge "Bar jeder Vernunft" fehle für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Wortfolge gestellt.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150 = WRP 2001, 1310 - LOOK; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-
sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 f. = WRP 2001, 405 - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache , das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier einer Redewendung) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienst-
leistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein phantasievoller Überschuß sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl. für Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 f. = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).
2. Die (konkrete) Unterscheidungskraft kann bei der angemeldeten Marke nicht verneint werden für die Waren und Dienstleistungen:
"Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften ; Bücherstützen, Buchhüllen, Buchkassetten, Schreibwaren , Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Briefpapier und Briefumschläge, Briefmarken, Namensschildchen und Etiketten aus Papier oder Pappe, Notizbücher, Tagebücher, Notizzettel, Notiztafeln, Adressenbücher, Briefmappen, Aktendeckel, -mappen und -hefter, Folien-Lochverstärker; Kalender, insbesondere Studentenplaner; Ringbücher, Hefte, Alben, Sammelbücher, Briefbeschwerer, Brieföffner, Schreibunterlagen, Tischordner (Behälter für Schreib- und Büroutensilien); Lineale, Radiergummis , Hefter, Heft- und Büroklammern, Bücher- und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Abziehbilder und Applikationen (auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln und
als vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und PVC-Aufkleber, Papiertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Papier und/oder Pappe, nämlich Luftschlangen, Fähnchen, Wimpel, Tischdekorationen, Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen; Schreibtafeln, Kreide, Klebstoffe für Papierwaren und Haushaltszwecke , Schreibgeräte, Markierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien, Schüleretuis gefüllt mit Markierstiften, Füllhaltern , Kugelschreibern, Bleistiften, Linealen, Radiergummis und Notizzetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer und -aufstecker, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Malund Modellierwaren und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Hobbyund Bastelkästen, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), soweit in Klasse 16 enthalten; Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke; Stempel, Stempelfarben und -kissen, Tinten; Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen. Ton- und Bildübertragung durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Vermittlung von Presseinformationen und Informationen mit nicht-werbendem Charakter; Erziehung und Unterricht; Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Reproduktionen von Ton- und Bildaufnahmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Vorführung und Vermietung dieser Bild- und/oder Tonträger; Betrieb und Vermietung von Studios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Filmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen ; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten ; Organisation und Veranstaltung sportlicher und kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Vermietung von Zeitschriften ; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, Unterrichts - oder Unterhaltungszwecke".
Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung bejaht, die Wortfolge weise keinen selbständig kennzeichnenden Bestandteil und keinen phantasievollen Überschuß aus. Der Verkehr werde "Bar jeder Vernunft" vielmehr als dahingehende Werbeaussage auffassen, daß die Waren und Dienstleistungen bar jeglicher Vernunft zu fast schon nicht mehr kalkulierbaren Konditionen angeboten würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Die Wortfolge weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine eindeutig beschreibende Aussage auf. Sie ist auch nicht eine so gebräuchliche Redewendung oder Werbeaussage, daß sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel angesehen wird. Nach der Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise die Aussage nicht ausschließlich in dem Sinn verstehen, es handele sich um besonders günstige Angebote. Denn die Wortfolge ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Sie kann nicht nur den Sinn haben, den das Bundespatentgericht ihr beigelegt hat, sondern sich auch auf Eigenarten der angebotenen Waren und Dienstleistungen beziehen. In diesem Zusammenhang kann sie die Bedeutung haben, der Form, der Ausführung oder dem Verwendungszweck der Waren oder Dienstleistungen fehle ein "ernsthafter" Hintergrund oder sie seien in einem solchen Maße aufwendig oder außergewöhnlich, daß sie nicht für einen Durchschnittsverbraucher gedacht seien.
Die Aussage "Bar jeder Vernunft" kann, soweit sie auf die Preisgestaltung bezogen wird, zudem nicht nur in dem vom Bundespatentgericht angenommenen Sinn besonders günstiger Konditionen, sondern im Gegenteil auch
als Ankündigung eines so teueren Angebots aufgefaßt werden, daß es als unvernünftig anzusehen ist.
3. Das Bundespatentgericht wird bei den Waren und Dienstleistungen
"Bespielte Ton- und/oder Bildträger, insbesondere mit Musik bespielte Schallplatten, Tonbänder und Tonkassetten, CompactDiscs , auf audiovisuelle Platten aufgezeichnete Ton- und/oder Bildaufnahmen in Form von Analog- und Digitalkonfigurationen, auf Magnetband aufgezeichnete Ton- und/oder Bildaufnahmen in Form von Analog- und Digitalkonfigurationen; Bücher, Comic-Hefte und -Bücher, Sketchbücher, Bildromane, Spiel- und Aktivitätsbücher, Mal- und Hobbybücher, Bastelbücher , Posterbücher; Fotografien, Poster; Ausschneidefiguren und Dekorationen aus Pappe; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Produktion von Filmen, Produktionen von Ton- und Bildaufnahmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Produktion und Gestaltung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltungssendungen; Betrieb von Freizeit- und Vergnügungsparks; Veranstaltung und Organisation von Volksbelustigungen, Zirkusdarbietungen, Theateraufführungen , Tanz und/oder Musikdarbietungen, Tierschaustellungen, Tourneen, Konzerten sowie von Unterhaltungsshows" im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren neu zu prüfen haben, ob der Verkehr die Wortfolge als Hinweis auf die Herkunft versteht. Denn bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses hat das Bundespatentgericht auch bei den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen rechtsfehlerhaft den Sinn der Wortfolge auf die Aussage beschränkt, die Waren und Dienstleistungen würden bar jeglicher Vernunft zu fast schon nicht mehr kalkulierbaren Konditionen angeboten.
Bei diesen Waren und Dienstleistungen ist nicht auszuschließen, daß die Verkehrskreise "Bar jeder Vernunft" wegen der Nähe zu einem Werktitel nicht als mehrdeutig und interpretationsbedürftig ansehen (vgl. dazu Abschnitt III 2), sondern die Wortfolge als eine Beschreibung des Inhalts oder Gegenstands dieser Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). In diesem Zusammenhang kommt ein Verkehrsverständnis in dem Sinne in Betracht, Inhalt oder Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen sei die Befassung mit unvernünftigen Verhaltensweisen.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Büscher Schaffert
12
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 22/98 Verkündet am:
11. Mai 2000
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 39 500 611.2
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist das Vorliegen der
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses
) für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen.
BGH, Beschl. v. 11. Mai 2000 - I ZB 22/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 10. Januar 1995 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortmarke
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
für die Waren
"Computer-Software zur Verwendung auf dem Gebiet der Programmierwerkzeuge ; Computer-Software auf dem Gebiet der Entwurfsunterstützungswerkzeuge ; Computer-Software auf dem Gebiet des CAE und der computerunterstützenden Software-Entwicklung (CASE); Computerprogramme und -hardware zur Schaffung einer sicheren Mehr-Ebenen-Kommunikation zwischen Computern; Terminals und Drucker für lokale Netzwerke; Computerprogramme zur Entwicklung von Computersprachsystemen; Computerprogramme in Form von Compilern; sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Bedienungsanleitungen und Benutzerhandbücher für die vorstehenden Waren in Klasse 9".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung ausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:
"Rational" sei ein vom lateinischen ratio abgeleitetes Wort der deutschen Sprache, das sich nicht mit einem einzigen Wort deckungsgleich übersetzen lasse und nur mit sinnähnlichen Wörtern umschrieben werden könne.
"Rational" bezeichne eine Eigenschaft, die im Sinn von logisch, verstandesbetont , vernünftig, schlußfolgernd für die angemeldeten Waren des EDV-Bereichs als Inhalts- und Qualitätsangabe beschreibend sei.
"Software" sei ein Begriff, der in die deutsche Sprache übernommen worden sei und sich nicht direkt übersetzen lasse. Darunter würden die zum Betrieb einer EDV-Anlage erforderlichen nicht apparativen Funktionsbestandteile verstanden. Dieser Zeichenteil sei nur geeignet, einen großen Teilbereich der Waren ausdrücklich oder sinngemäß zu bezeichnen oder als Bestimmungs - oder Inhaltsangabe zu dienen.
"Corporation" sei auch im Deutschen bekannt und werde aufgrund seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung als "Gesellschaft" verstanden.
Die Kombination der drei isoliert nicht schutzfähigen Wörter führe nicht zu einer Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Die Einzelwörter seien ihrem ursprünglichen Sinn entsprechend aneinandergereiht. Der Kombination könne kein individuell prägender Eindruck entnommen werden. Reine Firmenbezeichnungen , wie Corporation, seien als gesellschaftsrechtliche Zusätze ohne markenrechtliche Kennzeichnungskraft anzusehen. Software bezeichne den Unternehmensgegenstand und werde in Verbindung mit der Gesellschaftsform verstanden.
Das Eintragungsbegehren könne auch nicht wegen der Registrierung des angemeldeten Zeichens in anderen Ländern Erfolg haben. Bei Wörtern, die Bestandteil der deutschen Sprache seien, habe die ausländische Registrierung keine indizielle Bedeutung. In Anbetracht von jährlich über 50.000 Mar-
kenanmeldungen könne das Deutsche Patentamt zudem die rechtliche Bewertung in anderen Staaten nicht berücksichtigen.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen , d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).


b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Zeichen "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION".
Das Bundespatentgericht hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend berücksichtigt , daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.1996 - I ZB 10/94, GRUR 1996, 771, 772 = WRP 1996, 1160 - THE HOME DEPOT; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.). Deshalb ist auch bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen (vgl. für einen Werbeslogan: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).
In diesem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht die Annahme des Bundespatentgerichts, in dem Gesamtzeichen seien die Einzelwörter in ihrem ursprünglichen Sinn aneinandergereiht und wiesen keinen individuell prägenden Eindruck auf. Das Gesamtzeichen hat vielmehr bezogen auf die angemeldeten Waren keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es ist vielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist "RATIONAL" nicht mit einem einzigen Wort zu übersetzen. Es kann nur mit sinnähnlichen Wörtern verständlich gemacht werden. Sein Bedeutungsinhalt wird mit der Übersetzung "vernünftig" nicht ausgeschöpft, sondern ist im Sinne von "lo-
gisch", "verstandesbetont", "vernünftig" und "schlußfolgernd" zu verstehen. Die Wörter logisch (im Sinne von folgerichtig, denknotwendig), verstandesbetont, vernünftig und schlußfolgernd sind aber für die konkret angemeldeten Waren aus dem Bereich Computer-Software und -Hardware nicht beschreibend. Für die gegenteilige Annahme des Bundespatentgerichts fehlen konkrete Feststellungen.
Zudem bezieht sich, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat, "RATIONAL" in dem angemeldeten Zeichen weder auf "SOFTWARE" noch auf "CORPORATION". Denn "RATIONAL" wird in dem Zeichen nicht als Adjektiv zu "SOFTWARE" oder zu "CORPORATION" in Beziehung gesetzt. Besteht aber keine gedankliche Verbindung zwischen "RATIONAL" einerseits und "SOFTWARE CORPORATION" andererseits und weist der Zeichenbestandteil "RATIONAL" verschiedene für die Waren nicht beschreibende Bedeutungen auf, kommt dem angemeldeten Zeichen kein rein beschreibender Begriffsinhalt zu. Vielmehr weist die Wortmarke aufgrund der Verknüpfung von "RATIONAL" und "SOFTWARE CORPORATION" eine gewisse Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft , entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 f. = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO).
2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, an dem angemeldeten Zeichen bestehe ein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Das Bundespatentgericht hat die Bezeichnung "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" für die in Rede stehenden Waren als freihaltungsbedürftige Sachangabe angesehen.

a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989 = WRP 1999, 1038 - HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
Auch bei der Annahme des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht nicht hinreichend beachtet, daß die Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT; Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 - Active Line). Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts besteht insoweit auch kein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "COTTON LINE" (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446), "THE HOME DEPOT" (BGH GRUR 1996, 771, 772) und "Active Line" (BGH GRUR 1998, 394, 396), die die Beurteilung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft eines Firmenschlagwortes ("COTTON LINE") und des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("THE HOME DEPOT" und "Active Line") zum Gegenstand haben und in denen jeweils auf das Kennzeichen in seiner Gesamtheit
oder - was dem entspricht - auf die Verbindung der Wörter abgestellt worden ist.
Das Bundespatentgericht hat für das gesamte Zeichen einen beschreibenden Inhalt nicht konkret festgestellt, sondern nur für die Einzelwörter. Dies reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit nicht aus.
Zudem enthalten auch nicht sämtliche Kennzeichenbestandteile beschreibende Angaben. Der Begriff "RATIONAL" ist - wovon auch das Bundespatentgericht ausgeht - mehrdeutig und für die Waren, für die die Markenanmeldung erfolgt ist, nicht warenbeschreibend (vgl. III 1 b).
Konkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Freihaltebedürfnis fehlen ebenfalls.

b) Die Rechtsbeschwerde weist auch zu Recht darauf hin, das Bundespatentgericht habe dem Umstand, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Wortfolge der englischen Sprache handelt, die für die Anmelderin nach ihrem Vorbringen in den USA und in Großbritannien eingetragen ist, nicht die notwendige indizielle Bedeutung für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses beigemessen (vgl. BGH GRUR 1999, 988 f. - HOUSE OF BLUES, m.w.N.). Das Bundespatentgericht konnte die Bedeutung derartiger ausländischer Eintragungen nicht unter Hinweis darauf außer acht lassen, die einzelnen Wörter des angemeldeten Zeichens seien Bestandteil der deutschen Sprache. Bei diesen auf den "Premiere"-Beschluß des Bundesgerichtshofes gestützten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 = WRP 1994, 385) hat das Bundespatentgericht außer acht gelas-
sen, daß in der genannten Entscheidung eine indizielle Wirkung von Auslandseintragungen nur deswegen verneint worden ist, weil das Fremdwort "Premiere" mit einem von der Bedeutung in der Fremdsprache abweichenden Bedeutungsgehalt in die deutsche Sprache übernommen worden ist. Eine vergleichbare Sachlage hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
Schließlich steht der indiziellen Bedeutung derartiger Auslandseintragungen auch die vom Bundespatentgericht angeführte Zahl von jährlich 50.000 Markenanmeldungen beim Deutschen Patentamt nicht entgegen. Diese absolute Zahl aller Markenanmeldungen sagt nichts aus über die Anzahl der Fälle, in denen Auslandseintragungen wegen der vorgenannten indiziellen Bedeutung in Betracht zu ziehen sind, und über Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Voreintragungen, zumal nach dem Vorbringen der Anmelderin eine der im Streitfall maßgeblichen Voreintragungen im Geltungsbereich der Markenrechtsrichtlinie , und zwar in Großbritannien, erfolgt ist.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 89 Abs. 4 MarkenG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
9
1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung , vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.