Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2010 - I ZB 54/09
published on 24/11/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2010 - I ZB 54/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 54/09
vom
24. November 2010
in dem Markenlöschungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Den Rechtsanwälten L. , S. , G. , W. , M. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 54/09 -, des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 - gewährt.
Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Gründe:
- 1
- I. Die Rechtsanwälte L. , S. , G. in M. haben für die a. und I. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Die Löschungsantragstellerin hat gegenüber dem Antrag keine Einwände erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gründen widersprochen.
- 2
- II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise können schutzwürdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen könnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan.
Schaffert Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W(pat) 19/05 -
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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Mar
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/09 vom 24. November 2010 in dem Markenlöschungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsch
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/09 vom 24. November 2010 in dem Markenlöschungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsch
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Annotations
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit
- 1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, - 2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder - 3.
sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
(5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.