Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2004 - I ZB 17/03

bei uns veröffentlicht am29.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 17/03
vom
29. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 10 652.5
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin hat mit der am 16. Februar 2001 eingereichten Anmeldung die Eintragung des Zeichens
FörderRente
als Wortmarke für die Dienstleistung "Versicherungswesen" beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Es hat ausgeführt:
Das Wort "Förderrente", von dem die Anmeldemarke nur in der Schreibweise unwesentlich abweiche, sei neben dem Begriff "Riester-Rente" eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen für die nach dem Altersvermögensgesetz geförderte Rente. Es sei unzutreffend, daß das Wort "Förderrente" sprachlich zur Bezeichnung einer Rente ungeeignet sei, die nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - selbst gefördert werde, sondern bei der die (privaten) Ansparleistungen staatlich gefördert würden. Bei der Bildung neuer Sachbegriffe neige der Verkehr zu griffigen Bezeichnungen. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise entspreche die angemeldete Marke Begriffen wie "Fördergebiet", "Förderland", "Förderklasse", "Förderleistung" oder "Förderkreis", bei denen ebenfalls nicht auf den ersten Blick deutlich werde, wer oder was gefördert werde.
Der Begriff "Förderrente" werde im Verkehr neben dem Wort "RiesterRente" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der geförderten Altersvorsorge umfangreich verwendet, teils synonym mit "Riester-Rente", teils oberbegrifflich. Der Annahme, es handele sich um eine Sachbezeichnung, stehe nicht der Umstand entgegen, daß der Begriff in Angeboten und in der Be-
richterstattung der Medien häufig erläutert werde. Dies sei bei einem solchen neuen und komplexen Gegenstand selbstverständlich, zumal sich noch keine einheitliche Bezeichnungsweise herausgebildet habe. Nur Sachbegriffe, nicht auch Phantasiebezeichnungen könnten hinsichtlich ihres sachlichen Bedeutungsgehalts erläutert werden.
Das Vorbringen der Anmelderin, daß sie den angemeldeten Begriff bekanntgemacht habe und dieser von Wettbewerbern aufgegriffen worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke sei der Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Entscheidung über die Eintragung. Sollte der Verkehr den angemeldeten Begriff früher nur als Hinweis auf die Anmelderin oder mit ihr in Lizenzverbund stehende Unternehmen aufgefaßt haben, so sprächen die ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte nunmehr für das Gegenteil.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weise im übrigen auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da sie nur den wirtschaftlichen Gegenstand beschreibe, auf den die angemeldeten Versicherungsleistungen gerichtet seien. Die Großschreibung eines Buchstabens betone als werbeübliche Schreibweise nur den Charakter der Marke als einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung.
III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-
rensmängel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.

a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens , daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen, wonach die Anmelderin die angemeldete Marke "FörderRente" in einer beispiellosen Werbekampagne in Deutschland flächendeckend bekanntgemacht und im Verkehr durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
Diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Anmelderin nicht nur in seinen Entscheidungsgründen angeführt, sondern auch abgewogen. Es hat die Richtigkeit der Behauptung der Anmelderin als nicht entscheidungserheblich offengelassen, weil die angemeldete Marke jedenfalls nunmehr eine reine Sachbezeichnung sei.

b) Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht habe bei der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung das Vorbringen der Anmelderin zur Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke übergangen. Das trifft jedoch, wie vorstehend dargelegt ist, nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Begründung der Beschwerdeentscheidung zum Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht unverständlich oder widersprüchlich. Die Feststellung des Bundespatentgerichts, bei der Bezeichnung der nach dem Altersvermögensgesetz geförderten Altersvorsorge habe sich noch keine einheitliche Terminologie herausgebildet, steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung , daß der Begriff "Förderrente" im Verkehr neben "Riester-Rente" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der Altersvorsorge umfangreich verwendet werde. Sachbezeichnungen werden vielfach auch in Abwandlungen verwendet. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht seine Feststellung, es gebe noch keine einheitliche Terminologie, damit begründet, daß sich neben dem Begriff "Förderrente" teilweise auch Mischbegriffe wie "Förder (Riester)Rente" oder "Riester-Förderrente" fänden.
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Ausführungen , mit denen das Bundespatentgericht dargelegt hat, daß der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), nicht widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar.
Das Bundespatentgericht hat zwar festgestellt, daß es neben dem gängigen Sachbegriff "Förderrente" auch andere Sachbezeichnungen für diese Art der staatlich geförderten Altersvorsorge gebe. Dies steht aber nicht in Widerspruch zu der Feststellung, das Wort "Förderrente" sei neben "Riester-Rente" eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen. Für ein und dieselbe Sache können im Verkehr ohne weiteres verschiedene Sachbezeichnungen benutzt werden.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Markengesetz - MarkenG | § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - I ZB 36/00

bei uns veröffentlicht am 15.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/00 vom 15. Oktober 2003 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 46 610.2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullm

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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 36/00
vom
15. Oktober 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 46 610.2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Gegenvorstellung vom 1. September 2003 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2003 keinen Anlaß.

Gründe:


Die von der Anmelderin beantragte Einholung dienstlicher Äußerungen zum Hergang der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2000 vor dem Bundespatentgericht war nicht erforderlich.
Der Vortrag der Anmelderin, auf den sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützte, das Bundespatentgericht habe eine Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt als sicher dargestellt, beruhte auf den Informationen ihres Verfahrensbevollmächtigten, der sie vor dem Bundespatentgericht vertreten hatte. Aus dessen Stellungnahme vom 25. Mai 2000 an die Anmelderin , auf die diese sich im Rechtsbeschwerdeverfahren berufen hat, folgt aber, daß der Senat des Bundespatentgerichts die Aufhebung der patentamtli-
chen Entscheidung nicht als sicher dargestellt hat. Ergab sich aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen, deren Inhalt sie sich zu eigen gemacht hat, daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht vorlag, war die Einholung dienstlicher Äußerungen der mit der Sache befaßten Richter des Bundespatentgerichts nicht erforderlich.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.