Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2001 - I ZB 15/01

published on 19.09.2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2001 - I ZB 15/01
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/01
vom
19. September 2001
in Sachen
betreffend die Geschmacksmuster Nr. M 98 06 232.8 u.a.
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:
Das mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. März 2001 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil es - worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist - nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 10a GeschmMG, 102 Abs. 1 u. 5 PatG).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
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